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Nicht zugelassen, bevor die Bürger entscheiden dürfen: Der Fall Martin Sichert und die neue Demokratie der Vorprüfung

21. Juli 2026 // geschrieben von Manfred

Der AfD-Bundestagsabgeordnete Martin Sichert darf bei der Landratswahl im Landkreis Friesland nicht antreten. Ein Wahlausschuss hat seine Kandidatur mit fünf zu einer Stimme zurückgewiesen. Damit setzt sich eine Entwicklung fort, die spätestens seit dem Ausschluss Joachim Pauls von der Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen nicht mehr als regionaler Einzelfall abgetan werden kann. Es geht um eine demokratische Grundsatzfrage: Wer entscheidet darüber, welche politischen Bewerber den Bürgern überhaupt noch zur Wahl gestellt werden dürfen?

Am Dienstagabend hat der Kreiswahlausschuss in Jever entschieden, den AfD-Bundestagsabgeordneten Martin Sichert nicht zur Landratswahl im Landkreis Friesland zuzulassen. Fünf Mitglieder des Ausschusses stimmten gegen seine Kandidatur, lediglich ein Mitglied dafür. Die Kommunalwahl in Niedersachsen ist für den 13. September 2026 angesetzt. Sichert hat angekündigt, mit juristischen Mitteln gegen seinen Ausschluss vorzugehen. Nach der derzeitigen Rechtslage könnte eine abschließende Überprüfung allerdings möglicherweise erst nach der Wahl erfolgen.

Der Vorgang ist deshalb weit mehr als eine lokale Personalentscheidung. Sichert ist kein politisch unbekannter Einzelbewerber ohne öffentlich überprüfbare Vita. Er gehört seit Jahren dem Deutschen Bundestag an und nimmt dort die verfassungsrechtlich vorgesehene Aufgabe eines gewählten Abgeordneten wahr. Dass derselbe Staat ihn einerseits als Mitglied seines höchsten unmittelbar gewählten Verfassungsorgans akzeptiert, andererseits aber für ungeeignet hält, den Bürgern eines Landkreises überhaupt als Kandidat präsentiert zu werden, offenbart zumindest einen erheblichen Erklärungsbedarf.

Zur Begründung der Nichtzulassung werden nach Berichten des NDR sowohl Sicherts Mitgliedschaft in der niedersächsischen AfD als auch Äußerungen in sozialen Netzwerken herangezogen. Das Innenministerium habe unter anderem darauf verwiesen, dass Sichert gegen Migranten und eingebürgerte Ausländer polemisiert, die Tagesschau als Propagandakanal einer Diktatur bezeichnet und von „Kartellparteien“ gesprochen habe.

Über Stil, Schärfe und politische Angemessenheit solcher Aussagen darf und muss gestritten werden. Manche Formulierungen mögen überzogen, pauschalisierend oder bewusst provokant sein. Doch die demokratiepolitisch entscheidende Frage lautet nicht, ob man diese Aussagen billigt. Sie lautet, ob solche politischen Äußerungen ausreichen dürfen, um einen Kandidaten bereits vor der Wahl aus dem demokratischen Wettbewerb zu entfernen.

Vom Wähler zum Zuschauer eines vorgelagerten Auswahlverfahrens

Die klassische Idee einer Wahl ist grundsätzlich einfach: Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber stellen Kandidaten auf. Die Bürger informieren sich, bewerten deren Programme, Persönlichkeiten und Äußerungen und entscheiden schließlich selbst.

Dieses Prinzip verändert sich, wenn Wahlausschüsse zunehmend nicht mehr nur die formale Ordnungsmäßigkeit einer Kandidatur kontrollieren, sondern eine inhaltliche Vorprüfung politischer Überzeugungen übernehmen. Dann entscheidet nicht mehr ausschließlich der Wähler darüber, ob ein Kandidat untragbar, radikal, ungeeignet oder unwählbar ist. Zunächst entscheidet ein administrativ-politisch besetztes Gremium darüber, ob der Wähler diese Entscheidung überhaupt noch treffen darf.

Genau darin liegt das demokratische Problem.

Selbstverständlich darf ein Rechtsstaat Anforderungen an Personen stellen, die ein hauptamtliches öffentliches Amt übernehmen wollen. Ein Landrat ist nicht nur Politiker, sondern zugleich Verwaltungschef und Dienstherr. Von ihm darf erwartet werden, dass er Recht und Gesetz achtet und die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht aktiv bekämpft.

Doch zwischen einer nachgewiesenen aktiv-kämpferischen Haltung gegen die Verfassungsordnung und scharfer, polemischer oder auch radikaler politischer Kritik besteht ein erheblicher Unterschied. Wird diese Grenze unscharf, entsteht ein politisches Gesinnungsprüfungsverfahren, dessen Maßstäbe immer weiter ausgedehnt werden können.

Das niedersächsische Kommunalwahlrecht wurde im April 2026 ausdrücklich erweitert. Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel an der Verfassungstreue kann nun die Kommunalaufsichtsbehörde eine umfangreichere Prüfung vornehmen und dabei auch Erkenntnisse des Verfassungsschutzes einbeziehen. Die Entscheidung bleibt formal beim Wahlausschuss, dessen Grundlage durch das neue Verfahren gestärkt werden soll.

Die politische Absicht dahinter wird unter dem Begriff der „wehrhaften Demokratie“ zusammengefasst. Niemand solle an die Spitze einer Kommune gelangen, der die Verfassungsordnung ablehne oder bekämpfe.

Das klingt zunächst nachvollziehbar. Problematisch wird es dort, wo aus der wehrhaften Demokratie eine Demokratie der politischen Vorabselektion wird.

Denn Wahlausschüsse sind keine Verfassungsgerichte. Ihre Mitglieder sind regelmäßig selbst Vertreter oder Vertrauenspersonen der politischen Kräfte, die im Wettbewerb mit dem betroffenen Kandidaten stehen. Im Fall Sichert stimmten nach dessen Darstellung alle Vertreter außer dem AfD-Vertreter gegen seine Zulassung. Selbst wenn jedes einzelne Ausschussmitglied nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben sollte, bleibt der institutionelle Interessenkonflikt offensichtlich: Politische Konkurrenten entscheiden darüber, ob ein Konkurrent zur Wahl antreten darf.

Ludwigshafen als Blaupause

Der Fall Friesland erinnert unmittelbar an den Ausschluss des AfD-Landtagsabgeordneten Joachim Paul von der Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen im Jahr 2025.

Auch dort lehnte ein Wahlausschuss die Kandidatur mit sechs zu einer Stimme ab. Grundlage waren Informationen des rheinland-pfälzischen Verfassungsschutzes und Zweifel daran, dass Paul jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde. Als wesentliches Argument wurde unter anderem angeführt, Paul habe sogenannte Remigrationsvorstellungen unterstützt, ohne sich ausreichend von einem verfassungswidrigen Verständnis solcher Konzepte zu distanzieren.

Paul scheiterte vor der Wahl mit mehreren Eilanträgen. Allerdings ist wichtig, präzise zu benennen, was die Gerichte tatsächlich entschieden haben – und was nicht.

Das Oberverwaltungsgericht stellte im Eilverfahren nicht abschließend fest, dass Paul erwiesenermaßen verfassungsfeindlich sei. Es entschied vielmehr, dass die Entscheidung des Wahlausschusses nicht offensichtlich fehlerhaft sei. Ob die Zweifel in tatsächlicher Hinsicht tragfähig waren, sollte ausdrücklich einem späteren Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleiben. Auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz verwies Paul hinsichtlich wesentlicher Grundrechtsrügen auf den fachgerichtlichen Hauptsacherechtsweg.

Das bedeutet: Die Wahl fand ohne Paul statt, ohne dass zuvor abschließend gerichtlich geklärt worden war, ob sein Ausschluss rechtmäßig war.

Gerade dieser Mechanismus ist demokratiepolitisch bedenklich. Denn eine Wahl ist nicht vollständig nachholbar. Wahlkampf, öffentliche Aufmerksamkeit, politische Dynamik und die Entscheidungssituation der Bürger lassen sich nach Jahren nicht einfach rekonstruieren. Die theoretische Möglichkeit einer Wiederholungswahl beseitigt deshalb nicht den faktischen Eingriff in den ursprünglichen politischen Wettbewerb.

Ein effektiver Rechtsschutz, der erst greift, nachdem der Kandidat ausgeschlossen, die Wahl durchgeführt und ein anderer Bewerber ins Amt gelangt ist, kommt in politischer Hinsicht zwangsläufig zu spät.

Die Verlagerung vom Parteiverbot zum Kandidatenverbot

Sichert und Paul sind zudem vor dem Hintergrund einer breiteren politischen Debatte zu betrachten. Weil ein AfD-Parteiverbot rechtlich und politisch mit erheblichen Hürden verbunden ist, wird zunehmend darüber diskutiert, einzelne führende Politiker persönlich von Wahlen auszuschließen.

Zuletzt brachte Unionsfraktionschef Jens Spahn ein Verfahren zum Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts von Björn Höcke ins Gespräch. Auch der frühere SPD-Politiker Peer Steinbrück hatte sich dafür ausgesprochen. Als rechtliche Grundlage wird Artikel 18 des Grundgesetzes genannt. Dieser ermöglicht bei einem Missbrauch bestimmter Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung deren Verwirkung. Entscheiden dürfte darüber ausschließlich das Bundesverfassungsgericht.

Die Hürden sind aus gutem Grund außerordentlich hoch. Nach Einschätzung der Staatsrechtlerin Jelena von Achenbach müsste Höcke eine aktiv-aggressive Bekämpfung der Menschenrechte, der Demokratie oder des Rechtsstaats nachgewiesen werden. Ein erfolgloses Verfahren könnte die AfD politisch sogar stärken.

Noch grundsätzlicher ist die verfassungsrechtliche Kritik daran, Artikel 18 überhaupt zum Entzug des Wahlrechts oder der Wählbarkeit zu verwenden.

Artikel 18 nennt ausdrücklich bestimmte Grundrechte, die verwirkt werden können, darunter die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Das aktive und passive Wahlrecht wird dort jedoch gerade nicht aufgeführt. Die Möglichkeit, zusätzlich die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter abzuerkennen, findet sich lediglich in § 39 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes.

Verfassungsjuristen weisen darauf hin, dass die Verfassungsmäßigkeit dieser einfachgesetzlichen Erweiterung umstritten ist. Es sprechen gewichtige Gründe dagegen, durch ein einfaches Gesetz Rechtspositionen entziehen zu können, die Artikel 18 selbst nicht als verwirkbar bezeichnet. Gerade der Ausnahmecharakter der Grundrechtsverwirkung und die abschließende Aufzählung im Grundgesetz sprechen gegen eine beliebige Erweiterung.

Mit anderen Worten: Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht bei einem Politiker eine Grundrechtsverwirkung feststellen würde, ist keineswegs zweifelsfrei geklärt, ob ihm deshalb verfassungsgemäß auch das passive Wahlrecht entzogen werden dürfte.

Umso bemerkenswerter ist, wie leichtfertig inzwischen öffentlich über ein solches Instrument gesprochen wird. Der Ausschluss eines politischen Gegners von Wahlen erscheint zunehmend nicht mehr als äußerstes Mittel in einer existenziellen Gefährdungslage, sondern als scheinbar praktikable Alternative zu einem schwierigen Parteiverbotsverfahren.

Die gefährliche Logik der politischen Prävention

Die Fälle Sichert und Paul unterscheiden sich formal von einem Wahlrechtsentzug nach Artikel 18. Bei kommunalen Spitzenämtern geht es um besondere gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen und die Pflicht zur Verfassungstreue eines künftigen Verwaltungschefs. Bei Höcke geht es um die persönliche Aberkennung politischer Rechte durch das Bundesverfassungsgericht.

Politisch folgen die Debatten dennoch einer ähnlichen Logik: Bestimmte Kandidaten sollen nicht mehr erst durch den Wähler geschlagen, sondern bereits vor dem Wahlgang aus dem Wettbewerb entfernt werden.

Diese Entwicklung ist gefährlich, weil sie einen Präzedenzfall schafft. Heute richtet sich die Anwendung gegen Politiker der AfD. Doch Rechtsinstrumente bleiben nicht dauerhaft auf ihre ursprünglichen Zielpersonen beschränkt.

Wer legt künftig fest, wann fundamentale Kritik an Regierung, Medien, Migrationspolitik, Europäischer Union oder staatlichen Institutionen nicht mehr als politische Meinung, sondern als Indiz mangelnder Verfassungstreue gilt? Wie sind radikale Äußerungen von linken, islamistischen oder separatistischen Bewerbern zu bewerten? Wird mit denselben Maßstäben geprüft? Und wie verhindert man, dass die jeweilige politische Mehrheit ihre Gegner unter dem Schutzbegriff der Verfassungstreue aus dem Wettbewerb drängt?

Eine freiheitliche Demokratie muss nicht wehrlos sein. Sie darf Parteien verbieten, die nachweislich darauf ausgerichtet sind, die demokratische Grundordnung zu beseitigen. Sie darf Straftaten verfolgen. Sie darf Beamte und Amtsträger auf ihre Verfassungstreue verpflichten. Sie darf auch Kandidaten ausschließen, wenn eindeutige und gerichtsfeste Tatsachen belegen, dass sie das angestrebte Amt zur Bekämpfung der Verfassungsordnung missbrauchen wollen.

Doch je schwerer der Eingriff in die demokratische Wahlfreiheit ist, desto höher müssen die Anforderungen an Beweise, Verfahren, Unabhängigkeit und effektiven Rechtsschutz sein.

Bloße Parteimitgliedschaft darf nicht genügen. Politische Zuschreibungen dürfen nicht genügen. Einzelne polemische Aussagen dürfen nicht ohne Weiteres genügen. Und Erkenntnisse eines Verfassungsschutzes, der seinerseits einer Regierung und damit politischen Verantwortung untersteht, dürfen nicht faktisch zu einem unanfechtbaren Kandidaten-TÜV werden.

Eine Demokratie beweist sich nicht durch Ausschluss, sondern durch offene Auseinandersetzung

Man muss Martin Sichert nicht politisch unterstützen. Man muss Joachim Paul nicht wählen wollen. Man muss Björn Höckes Rhetorik nicht relativieren oder verharmlosen.

Gerade deshalb muss die demokratische Antwort lauten: offen widersprechen, argumentieren, aufklären, politisch bekämpfen – und die Bürger entscheiden lassen.

Der Ausschluss eines Kandidaten kann in einem Rechtsstaat nur das letzte Mittel sein. Er darf nicht zur bequemen Abkürzung werden, wenn der politische Wettbewerb schwierig wird oder das erwartete Wahlergebnis missfällt.

Die zunehmende Bereitschaft, Wahlausschüsse, Verwaltungsbehörden und Verfassungsschutzämter als vorgelagerte Filter des politischen Wettbewerbs einzusetzen, verändert den Charakter demokratischer Wahlen. Der Bürger wird vom Souverän zum Zuschauer eines Auswahlverfahrens, in dem andere bereits vorsortiert haben, zwischen wem er entscheiden darf.

Eine Demokratie verliert nicht erst dann an Substanz, wenn Wahlen abgeschafft werden. Sie verliert auch dann, wenn Wahlen zwar weiterhin stattfinden, das zulässige Bewerberfeld aber nach politisch dehnbaren Kriterien immer stärker kontrolliert wird.

Der Fall Martin Sichert wird deshalb weit über Friesland hinaus Bedeutung haben. Er betrifft nicht nur die AfD. Er betrifft das Verständnis davon, ob der Staat die Demokratie vor den Entscheidungen seiner Bürger schützen soll – oder ob er darauf vertraut, dass mündige Bürger politische Angebote selbst beurteilen können.

Die wehrhafte Demokratie darf nicht zur bevormundenden Demokratie werden.

Link zum Statement von Martin Sichert

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