Zweiter Serienbrief von Rechtsanwältin Ringeisen an Kultusministerium, Ämter und Schulen in Hessen (05.10.2020)
Zweiter Serienbrief von Rechtsanwältin Ringeisen an Kultusministerium, Ämter und Schulen in Hessen (05.10.2020)
Beschreibung
Fünf Wochen nach dem ersten Schreiben stellt die Anwältin fest, dass weder Gesundheits- noch Schulämter geantwortet haben. Ihr Hauptkritikpunkt gilt nun einem Erlass des Hessischen Kultusministeriums, wonach ärztliche Atteste zur Maskenbefreiung nur drei Monate lang anerkannt werden sollten – wofür sie keine Rechtsgrundlage findet.
Der Brief geht an das Kultusministerium sowie an alle Gesundheitsämter, Schulämter und Schulen des Landes Hessen. Er beginnt mit der Feststellung, dass die Fragen aus dem Schreiben vom 1. September unbeantwortet blieben, und fordert die Behörden auf, bis zum 19. Oktober 2020 die Rechtsgrundlage für die Dreimonatsbefristung von Attesten zu benennen.
Der zweite Kritikpunkt betrifft den Umgang mit Eltern und Schülern. Schulleitungen sollten nach dem Ministeriumsschreiben auf die Strafbarkeit nach § 279 StGB – Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse – hinweisen. Die Verfasserin fragt, ob dies der Einschüchterung dienen solle, und hält dem entgegen, dass weder Schulleitungen noch Lehrkräfte, Eltern oder Schüler als juristische Laien beurteilen könnten, wann dieser Straftatbestand erfüllt sei. Ein pauschaler Hinweis auf die Strafbarkeit ersetze keine Prüfung des objektiven und subjektiven Tatbestands.
Bemerkenswert ist der Hinweis auf die Anlagen: Beigefügt war eine Auflistung von Symptomen, die bei Kindern und Jugendlichen durch das Tragen einer Maske entstanden seien – anonym erstellt von einer Ärztin – sowie eine anonymisierte Sammlung von Beschwerden von Schülern. Damit ist die Herkunft der im Archiv separat abgelegten Symptomsammlung vom 13.09.2020 geklärt.
Angaben zur Quelle
| Herausgeber | Rechtsanwältin Christiane I. Ringeisen, Rüsselsheim |
|---|---|
| Datum | 05.10.2020 |
| Dokumentart | Serienbrief an Behörden |
| Gegenstand | Maskenpflicht, Lüften und ärztliche Atteste an hessischen Schulen |
| Umfang | 2 Seiten |
| Sprache | Deutsch |