Ablehnungsbescheid der Staatsanwaltschaft Limburg zur Strafanzeige Altenheim (27.02.2024)
Ablehnungsbescheid der Staatsanwaltschaft Limburg zur Strafanzeige Altenheim (27.02.2024)
Beschreibung
Ein Jahr nach der Anzeige lehnt die Staatsanwaltschaft Limburg die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab. Geprüft wurden die Vorwürfe der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB und der Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB. Die rechtliche Würdigung umfasst drei Sätze.
Der Bescheid vom 27. Februar 2024 trägt das Aktenzeichen 3 AR 120/23 und beendet den Vorgang auf staatsanwaltschaftlicher Ebene. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird nach §§ 152 Absatz 2 in Verbindung mit § 160 Absatz 1 der Strafprozessordnung abgelehnt – den Vorschriften, nach denen die Staatsanwaltschaft nur bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat einschreiten muss.
In den Gründen fasst die Behörde den Vorwurf zusammen: Den Betreibern des Altenheims, den Mitarbeitern des Gesundheitsamts und möglicherweise den behandelnden Ärzten werde vorgeworfen, die Bewohner wegen eines Coronaausbruchs vom 9. Dezember 2020 bis Mitte Januar 2021 in ihren Zimmern isoliert und von Kontakten zur Außenwelt abgeschirmt zu haben. Festgehalten wird, dass der Anzeigeerstatter seine Informationen einem Presseartikel entnommen hat und mildere Maßnahmen für möglich hielt.
Die eigentliche Würdigung besteht aus drei Sätzen: Konkrete Anhaltspunkte für Straftaten der beanzeigten Personengruppe lägen nicht vor; die Isolation der Bewohner sei gemäß §§ 28 ff. Infektionsschutzgesetz gerechtfertigt gewesen; Hinweise auf tatsächliche Beeinträchtigungen der Bewohner lägen «im Übrigen nicht vor». Bemerkenswert ist dabei die Reihenfolge: Da kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, konnte auch nicht erhoben werden, ob Bewohner beeinträchtigt waren. Wer nachvollziehen will, wie eine Behörde mit einem auf Presseberichterstattung gestützten Anfangsverdacht umgeht, findet hier ein Beispiel – der Vorgang ist in unserem Beitrag Was geschah im Altenheim? eingeordnet.
Angaben zur Quelle
| Herausgeber | Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn |
|---|---|
| Institution | Land Hessen |
| Datum | 27.02.2024 |
| Dokumentart | Ablehnungsbescheid |
| Gegenstand | Strafanzeige vom 02.02.2023 wegen der Isolierung von Heimbewohnern |
| Aktenzeichen | 3 AR 120/23 |
| Umfang | 2 Seiten |
| Sprache | Deutsch |