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Dr. Paul Brandenburg: Wenn scharfe Worte hinter Gittern enden

Der regierungskritische Arzt und Publizist sitzt seit dem 28. Oktober in Berlin-Moabit in Untersuchungshaft. Er soll Berlins Regierenden Bürgermeister Kai Wegner beleidigt und verleumdet haben. Nach einer Haftprüfung am 6. November bleibt er vorerst in Haft. Der Fall wirft eine grundsätzliche Frage auf: Wie weit darf der Staat gehen, bevor ein Gericht überhaupt über die Strafbarkeit politischer Äußerungen entschieden hat?

Von Manfred · Stand: 7. November 2026

Am 28. Oktober 2026 landete der Arzt und Publizist Dr. Paul Brandenburg am Flughafen Berlin-Brandenburg. Nach Angaben seiner Verteidigung hatte er sein zehnjähriges Kind dabei, das er nach Berlin zurückbringen wollte. Für Brandenburg endete die Reise allerdings nicht mit dem üblichen Gang durch die Ankunftshalle. Bundespolizisten nahmen ihn fest. Noch am selben Tag wurde er einem Haftrichter vorgeführt, anschließend kam er in die Justizvollzugsanstalt Moabit.

Seither sitzt Brandenburg hinter Gittern – nicht wegen eines Gewaltverbrechens, nicht wegen eines Angriffs auf Polizeibeamte, sondern wegen strafrechtlich umstrittener Äußerungen über den Regierenden Bürgermeister von Berlin. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vier Beleidigungen und zwei Verleumdungen gegen eine Person des politischen Lebens vor. Sämtliche sechs im Haftbefehl bezeichneten Äußerungen stammen aus dem Zeitraum vom 30. Oktober bis zum 17. Dezember 2025.

Am Freitag, dem 6. November, fand vor dem Amtsgericht Tiergarten die Haftprüfung statt. Brandenburg blieb in Haft. Seine Verteidigung will in etwa zwei Wochen einen weiteren Anlauf unternehmen. Der Anwalt Markus Haintz spricht von einem politischen Verfahren. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist nicht bewiesen. Dass die Fortdauer der Haft erhebliche Fragen nach Verhältnismäßigkeit und Meinungsfreiheit aufwirft, lässt sich dagegen bereits anhand des bekannten Sachverhalts begründen.

Vom Arzt zum unbequemen Publizisten

Paul Brandenburg ist kein Unbekannter, der erst durch seine Verhaftung öffentliche Aufmerksamkeit erlangt hätte. Geboren 1978 in West-Berlin, arbeitete der promovierte Mediziner zunächst als Arzt und Unternehmer. Er gründete unter anderem das Unternehmen DIPAT, das digitale Patientenverfügungen anbietet, engagierte sich für die Digitalisierung des Gesundheitswesens und betrieb während der Corona-Pandemie Testzentren.

Mit Beginn der staatlichen Corona-Maßnahmen veränderte sich sein öffentliches Profil. Aus dem Mediziner und Unternehmer wurde zunehmend ein politischer Publizist, der sich gegen Lockdowns, Impfpflichtdebatten und Einschränkungen von Grundrechten positionierte. Mit dem Verein „1bis19 – Initiative für Grundrechte und Rechtsstaat“ schuf er eine Plattform für Kritik an der Pandemiepolitik. Später kamen eigene Medienangebote, Podcasts und politische Veranstaltungen hinzu. Auf seiner Internetseite bezeichnet er sich selbst als Publizisten, Unternehmer und Arzt.

Brandenburg ist ein streitbarer Kopf. Er provoziert, polemisiert und überschreitet mit seiner Wortwahl regelmäßig die Grenzen dessen, was im politischen Betrieb als akzeptabel gilt. Seine Kritiker werfen ihm vor, nicht nur Regierungen zu attackieren, sondern Politiker, Journalisten, Polizisten und Justizangehörige persönlich herabzuwürdigen.

Sein Verhältnis zur Justiz ist seit Jahren konfliktbeladen. Die Berliner Staatsanwaltschaft führt zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen ihn. Der Tagesspiegel berichtete Ende Oktober von zeitweise mehr als 200 Verfahren, die teilweise zusammengeführt oder durch Strafbefehle beendet worden seien. Die Berliner Zeitung konnte zwei rechtskräftige Geldstrafen bestätigen. Wie viele Verfahren aktuell tatsächlich noch offen sind, ist nicht eindeutig dokumentiert. Vor allem wäre es rechtsstaatlich falsch, die Zahl der Ermittlungsverfahren mit der Zahl nachgewiesener Straftaten gleichzusetzen.

Zu Brandenburgs besonders umstrittenen Projekten gehört sein sogenanntes „Archiv Deutscher Staatsterroristen“. Darin werden unter anderem namentlich identifizierbare Mitarbeiter staatlicher Behörden aufgeführt, denen er Machtmissbrauch vorwirft. Diese Form der öffentlichen Personalisierung staatlichen Handelns ist problematisch, nicht zuletzt, weil sie betroffene Personen zur Zielscheibe von Anfeindungen machen kann. Auch darüber wird strafrechtlich ermittelt.

Seine Auftritte im Umfeld der AfD und anderer rechtsgerichteter oppositioneller Akteure verstärken die politische Polarisierung um seine Person. Im Januar 2026 moderierte er beispielsweise eine Diskussion zwischen der AfD-Politikerin Lena Kotré und dem rechtsextremen Aktivisten Martin Sellner. Solche Verbindungen und Auftritte erklären einen Teil seiner politischen Einordnung durch Kritiker. Sie ersetzen aber keine Prüfung konkreter Äußerungen auf ihre Strafbarkeit.

Das ist die erste wichtige Unterscheidung dieses Falls: Man muss weder Brandenburgs politische Positionen noch seine Ausdrucksweise teilen, um seine Freiheitsrechte zu verteidigen. Der Rechtsstaat schützt nicht nur gefällige, höflich vorgetragene oder mehrheitsfähige Meinungen.

Die umstrittenen Äußerungen: Schwere Vorwürfe gegen Kai Wegner

Im Zentrum des Strafverfahrens steht Berlins Regierender Bürgermeister Kai Wegner (CDU).

Brandenburg warf ihm im Zusammenhang mit einem Auftritt der Dragkünstlerin Jurassica Parka vor, Personen unterstützt zu haben, die wegen Sexualstraftaten an Kindern verurteilt worden waren.

Hintergrund ist eine Benefizgala im Juli 2025, an der auch die Berliner Polizei beteiligt war. Der unter dem Künstlernamen Jurassica Parka auftretende Mario Olszinski war wegen Delikten im Zusammenhang mit kinderpornografischen Inhalten verurteilt worden. Brandenburg machte aus der Frage, wie es zu diesem Auftritt kommen konnte und was die Verantwortlichen darüber wussten, eine massive öffentliche Anklage gegen die Berliner Politik.

Dabei verwendete er laut den dokumentierten Berichten unter anderem folgende Bezeichnungen für Wegner:

  • „Kinderficker-Fan“
  • „Pädophilie-Regent“
  • „Kinderporno-Fan“
  • „menschgewordene Mülltonne“

Besonders schwer wiegt seine Behauptung in einem Video vom 5. November 2025, Wegner würde wissentlich und vorsätzlich die Vergewaltigung von Kindern bewerben. Brandenburg schrieb darüber hinaus, Wegner schicke absichtlich einschlägig belastete Personen in Kindertagesstätten.

Das sind keine harmlosen Formulierungen. Zwischen einer scharfen Kritik an möglichem Behördenversagen und der Behauptung, ein Bürgermeister unterstütze vorsätzlich Kindesmissbrauch, besteht ein erheblicher Unterschied.

Brandenburg durfte fragen, weshalb eine vorbestrafte Person an einer solchen Veranstaltung teilnehmen konnte, welche Sicherheitsprüfungen stattfanden und welche Verantwortung die Behördenleitung trägt. Das ist Gegenstand legitimer journalistischer und politischer Kritik.

Ob er aber ohne ausreichende Tatsachengrundlage behaupten durfte, Wegner fördere wissentlich sexuelle Gewalt gegen Kinder, ist eine andere Frage. Eine erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung kann strafbar sein. Ob Brandenburg entsprechende Behauptungen als Tatsachen aufstellte, was er nachweislich wusste und ob die Äußerungen im Kontext als polemische Werturteile zu verstehen sind, muss das Gericht prüfen.

Genau hier verläuft die entscheidende rechtliche Trennlinie. Die Meinungsfreiheit schützt auch drastische und verletzende Kritik. Sie bietet jedoch keinen uneingeschränkten Schutz für bewusst falsche Tatsachenbehauptungen.

Bei einer Verleumdung nach § 187 StGB muss insbesondere nachgewiesen werden, dass eine unwahre, ehrverletzende Tatsache wider besseres Wissen behauptet oder verbreitet wurde. Bei der üblen Nachrede nach § 186 StGB gelten andere Voraussetzungen. Für die verschärfte Strafbarkeit nach § 188 StGB müssen zusätzlich die besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein.

Das bedeutet: Der Ausgang eines späteren Strafverfahrens ist durchaus offen. Eine Verurteilung ist ebenso wenig ausgeschlossen wie ein Freispruch oder eine rechtliche Einordnung einzelner Äußerungen als weniger schwerwiegende Delikte. Bis dahin gilt die Unschuldsvermutung.

Fluchtgefahr oder eine bequeme Begründung für Untersuchungshaft?

Der eigentliche Skandalverdacht betrifft nicht nur das Strafverfahren, sondern die Untersuchungshaft. Die Berliner Zeitung hat sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft dazu befragt. Dabei wurde deutlich, dass die Behörden zunächst davon ausgingen, Brandenburg sei bereits flüchtig.

Zur Begründung erklärte Staatsanwalt Michael Thomas Petzold, Brandenburg habe seinen früheren Wohnsitz abgemeldet, ohne eine neue ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Seine regelmäßigen Aufenthalte in Berlin genügten nicht, um ihn für laufende Ermittlungsverfahren erreichbar zu machen. Dazu kommen zahlreiche Verfahren, die laut Staatsanwaltschaft wegen seiner mangelnden Erreichbarkeit nicht weitergeführt werden konnten.

Das sind Umstände, die die Justiz berücksichtigen darf. Sie dürfen nicht einfach unter den Tisch fallen.

Andererseits berichtet die Verteidigung, Brandenburg sei wegen seines Kindes seit Jahren mehrmals monatlich in Berlin gewesen. Die Ermittler hätten davon gewusst. Auch für seine familiären Bindungen und seinen regelmäßigen Kontakt mit Deutschland seien entsprechende Belege vorgelegt worden.

Vor allem aber hat sich die Situation seit seiner Festnahme verändert. Bei der Haftprüfung am 6. November ging es nach den Angaben von Rechtsanwalt Markus Haintz nicht mehr nur um eine angeblich bereits bestehende Flucht, sondern um die Frage, ob Brandenburg künftig fliehen könnte.

Haintz schildert in dem uns vorliegenden AUF1-Interview einen bemerkenswerten Verlauf. Die Verteidigung habe einen Mietvertrag vorgelegt, auf das zehnjährige Kind und weitere familiäre Bindungen verwiesen und verschiedene Sicherungsmaßnahmen angeboten. Brandenburg habe sich zu regelmäßigen Meldeauflagen und schließlich sogar zum Tragen einer elektronischen Fußfessel bereiterklärt.

Die Richterin habe die Fußfessel als Möglichkeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings könne eine solche Maßnahme in Berlin erst nach zwei bis vier Tagen umgesetzt werden. In der Zwischenzeit bestehe weiter ein Fluchtrisiko.

Die Verteidigung habe daraufhin sogar angeboten, Brandenburg könne freiwillig bis zum Anbringen der Fußfessel in Haft bleiben. Auch das habe nicht zur gewünschten Entlassung geführt.

Sollte diese Darstellung vollständig zutreffen, wäre das bemerkenswert: Eine staatliche Organisationsverzögerung würde dann zumindest faktisch zur Verlängerung des Freiheitsentzugs beitragen.

Allerdings liegt uns keine schriftliche Begründung der Richterin zur Haftprüfung vom 6. November vor. Wir können deshalb nicht unabhängig beurteilen, ob weitere Gesichtspunkte für die Entscheidung ausschlaggebend waren. Die Bewertung Haintz', die Richterin habe keine tragfähigen Argumente vorgebracht und die Entscheidung sei politisch vorbestimmt gewesen, ist seine persönliche Einschätzung, keine erwiesene Tatsache.

Die Verteidigung muss sich mit ihrer Darstellung einer gerichtlichen Kontrolle stellen können. Dass die Staatsanwaltschaft andere Gesichtspunkte geltend macht, steht außer Frage. Doch gerade wegen des schweren Grundrechtseingriffs muss die gerichtliche Abwägung besonders überzeugend sein.

Untersuchungshaft ist keine Strafe – und darf auch keine werden

Das Gesetz kennt für die Untersuchungshaft hohe Hürden. Nach § 112 der Strafprozessordnung muss ein dringender Tatverdacht vorliegen. Zusätzlich ist grundsätzlich ein gesetzlich anerkannter Haftgrund erforderlich, beispielsweise Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr.

Außerdem darf die Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Sanktion stehen.

Der rechtliche Maßstab im Überblick

RechtsgrundlageBedeutung für Brandenburg
§ 112 StPO Dringender Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit
§ 116 StPO Prüfung milderer Mittel wie Meldepflichten, Aufenthaltsauflagen oder Sicherheitsleistung
§ 117 StPO Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Haftbefehls
§ 188 Abs. 2 StGB Bei übler Nachrede drei Monate bis fünf Jahre, bei Verleumdung sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe

Die hohe Strafandrohung des § 188 StGB ist keineswegs nebensächlich. Bei einer Verurteilung wegen Verleumdung nach dieser Vorschrift sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten vor. Eine Bewährungsstrafe ist bei entsprechender Strafhöhe grundsätzlich möglich. Allerdings lässt sich aus den bekannten Informationen keine sichere Prognose über eine spätere Sanktion ableiten.

Ebenso falsch wäre die Behauptung, bei sogenannten Meinungsdelikten dürfe grundsätzlich keine Untersuchungshaft angeordnet werden. Strafbare Äußerungen können auch unter die üblichen Haftvorschriften fallen.

Aber: Der Staat muss darlegen können, weshalb mildere Mittel nicht ausreichen. § 116 StPO sieht ausdrücklich vor, dass ein allein wegen Fluchtgefahr bestehender Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird, wenn weniger einschneidende Maßnahmen den Haftzweck ausreichend sichern können.

Eine elektronische Fußfessel ist dabei kein automatischer Freifahrtschein. Sie verhindert die Flucht nicht physisch und ersetzt nicht die richterliche Bewertung des verbleibenden Risikos. Dennoch ist die Frage legitim, ob bei einem öffentlich bekannten Publizisten mit familiären Bindungen, einem angebotenen Wohnsitz und dokumentierter Bereitschaft zu Auflagen tatsächlich keine weniger einschneidende Lösung möglich gewesen wäre.

Besonders kritisch wird die Angelegenheit, wenn die Vielzahl anderer Ermittlungsverfahren zur Begründung einer besonders hohen Straferwartung herangezogen wird. Selbstverständlich dürfen mehrere konkrete, belastbare Tatvorwürfe in eine Prognose einfließen. Die bloße Anzahl eingeleiteter Verfahren ist jedoch noch kein Nachweis von Schuld.

Andernfalls entstünde ein gefährlicher Kreislauf: Viele Ermittlungen rechtfertigen angeblich ein hohes Strafrisiko, das hohe Strafrisiko begründet eine Fluchtgefahr und die Fluchtgefahr schließlich die Untersuchungshaft. Selbst dann, wenn ein erheblicher Teil der Vorwürfe später nicht zu einer Verurteilung führt.

Das wäre mit dem Gedanken der Unschuldsvermutung schwer vereinbar.

Die Untersuchungshaft ist eines der schärfsten Mittel des Strafverfahrens. Sie trifft Menschen, deren Schuld noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde, und kann Familienleben, berufliche Existenz und gesellschaftliche Stellung dauerhaft beschädigen.

Deshalb darf sie niemals dazu dienen, Beschuldigte zu erziehen, politische Widersacher einzuschüchtern oder ihnen schon vor dem Urteil einen Denkzettel zu verpassen. Ein entsprechendes Motiv ist im Fall Brandenburg nicht nachgewiesen. Ob die bekannten Haftumstände dennoch eine unverhältnismäßige Wirkung entfalten, muss kritisch überprüft werden.

Der Vergleich mit Stade: Sechs Tote und eine erstaunliche Entscheidung

Besonders schwer verständlich wird die Debatte, wenn man sie mit anderen Strafverfahren vergleicht. Ein aktuelles Beispiel liefert die Gewalttat von Stade.

Am 29. Juni 2026 wurden in einer Jugendhilfeeinrichtung sechs Menschen erschossen. Hintergrund war offenbar ein Konflikt um das Sorge- beziehungsweise Umgangsrecht für ein Kleinkind. Die Staatsanwaltschaft bewertete die Tat als sechsfachen Mord.

Der mutmaßliche Haupttäter wurde festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Später nahm er sich in der Haft das Leben. Auch der mutmaßliche Verkäufer der Tatwaffe wurde Anfang September verhaftet und kam in Untersuchungshaft.

Doch bei möglichen weiteren Beteiligten ergibt sich ein anderes Bild.

Die 65-jährige Fahrerin des mutmaßlichen Fluchtwagens wurde nach ihrer Festnahme wieder entlassen. Die Staatsanwaltschaft beantragte für sie keine Untersuchungshaft. Nach einem Bericht des NDR vom 6. November stehen zudem neue Vorwürfe gegen die Mutter des Kindes im Raum. Bei ihr sollen Schmauchspuren festgestellt worden sein. Außerdem wird geprüft, ob sie an der Tat beteiligt gewesen sein könnte. Die Staatsanwaltschaft hat nicht sämtliche entsprechenden Medienberichte bestätigt.

Auch gegen die Fahrerin gibt es laut dem Bericht weiterhin Verdachtsmomente einer möglichen Strafvereitelung. Gleichzeitig gehen die Ermittler offenbar davon aus, dass sie nicht in die Mordpläne eingeweiht gewesen sein dürfte.

Damit bietet sich ein irritierender Vergleich: Während im Umfeld einer sechsfachen Tötung Personen trotz Ermittlungen auf freiem Fuß bleiben, befindet sich ein Publizist wegen ehrverletzender Äußerungen über einen Politiker in Untersuchungshaft.

Dieser Vergleich darf rechtlich nicht verkürzt werden. Untersuchungshaft richtet sich nach individuellen Tatverdachts- und Haftvoraussetzungen. Die bloße Nähe zu einem Mordgeschehen genügt ebenso wenig für einen Haftbefehl wie die gesellschaftliche Empörung über eine Tat.

Trotzdem bleibt die Frage nach der Verhältnismäßigkeit und den Maßstäben staatlichen Handelns. Wie überzeugend ist eine Justiz, die in einem Fall trotz eines schwersten Gewaltverbrechens keine ausreichenden Voraussetzungen für die Inhaftierung möglicher Beteiligter sieht, im anderen Fall aber die Freiheit eines Beschuldigten wegen seiner öffentlichen Äußerungen über einen Politiker massiv beschränkt?

Beide Entscheidungen können rechtlich unterschiedlich zu beurteilen sein. Die Öffentlichkeit hat dennoch ein berechtigtes Interesse daran, die jeweiligen Gründe zu erfahren. 

Der Fingerklopfer und Paul Brandenburg: Kritik ist keine Frage der Lagerzugehörigkeit

Wer unsere bisherige Berichterstattung kennt, weiß: Der Fingerklopfer gehört keineswegs zu den unkritischen Bewunderern von Dr. Paul Brandenburg. Im Gegenteil. Wir haben uns bereits mehrfach und durchaus deutlich mit seinen Aktivitäten auseinandergesetzt.

In unserem Beitrag „Spenden-Widerstand“ vom 20. März 2024 kritisierten wir eine Praxis, die wir gerade im Umfeld der Corona-Opposition für bedenklich halten: Unternehmerische Vorhaben werden in eigener Verantwortung gestartet, bei wirtschaftlichem Misserfolg soll dann aber die Fangemeinde über Spenden für die entstandenen Verluste aufkommen. Brandenburg gehörte zu den Beispielen, die wir dafür ausdrücklich nannten.

Noch deutlicher wurden wir in unserem Beitrag „Nacktes Geld-Niveau“ vom 20. Dezember 2024. Darin beschäftigten wir uns mit Brandenburgs Finanz-Podcast „Nacktes Geld“, seinen Geschäftspraktiken und den aus unserer Sicht höchst fragwürdigen Empfehlungen eines dort auftretenden Finanzexperten. Insbesondere die Verknüpfung von Konsumkrediten und spekulativen Anlagen sowie die wenig kritische Darstellung riskanter Kryptowährungsinvestitionen nahmen wir auseinander.

Unsere Kritik war dabei keineswegs zimperlich. Wir hinterfragten Brandenburgs Seriosität als Anbieter finanzieller Informationen und seine Bereitschaft, wirtschaftliche Risiken seiner Unternehmungen selbst zu tragen.

An dieser Kritik ändert die gegenwärtige Inhaftierung nichts. Und wir sehen auch keinen Anlass, Brandenburg nachträglich zum unfehlbaren Helden des politischen Widerstands zu verklären.

Gerade deshalb ist unsere Haltung zur Untersuchungshaft so eindeutig: Bürgerrechte sind keine Belohnung für Wohlverhalten. Sie gelten auch für Menschen, deren Auftreten, Geschäftspraktiken und politische Äußerungen wir ablehnen.

Es wäre ein fatales Missverständnis von Rechtsstaatlichkeit, wenn man die Freiheit eines Menschen nur dann verteidigte, wenn man ihn sympathisch findet oder seine Auffassungen teilt. Meinungsfreiheit ist kein Privileg der eigenen politischen Freunde. Und die Unschuldsvermutung gilt nicht nur für Menschen mit untadeligem Lebenslauf.

Natürlich muss sich Brandenburg für möglicherweise strafbare Äußerungen verantworten. Das haben unabhängige Gerichte nach den Regeln des Strafrechts zu entscheiden. Doch aus einem umstrittenen Publizisten darf nicht deshalb ein rechtloser Mensch werden, weil er mit seiner Polemik mächtige politische Gegner gegen sich aufgebracht hat.

Dass ein Mensch bereits vor seiner Verurteilung im Gefängnis sitzt, verlangt eine besonders sorgfältige und nachvollziehbare Begründung. Solange sich nicht überzeugend darlegen lässt, weshalb mildere Maßnahmen ungeeignet sind, bleiben erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft.

Wir werden Brandenburg weiterhin kritisieren, wo wir es für angebracht halten. Aber wir werden ebenso deutlich widersprechen, wenn der Staat gegenüber einem seiner Kritiker seine Macht nicht ausreichend begrenzt.

Denn der Wert eines Rechtsstaats zeigt sich nicht daran, wie er mit seinen Freunden umgeht, sondern daran, welche Rechte er seinen unbequemsten Gegnern garantiert.

 

Kommentar: Wenn die Justiz den Bürger vor der Macht schützen sollte – und stattdessen die Macht vor dem Bürger schützt

MEINUNG · REDAKTION DER FINGERKLOPFER

Es gibt einen bemerkenswerten Unterschied zwischen einem Rechtsstaat und einem Staat, der sich lediglich auf seine Gesetze beruft. Im Rechtsstaat begrenzen Gesetze die Macht. Im anderen Fall legitimiert die Macht ihr eigenes Handeln mit Paragrafen.

Der Fall Paul Brandenburg wirft die unangenehme Frage auf, auf welcher Seite dieser Unterscheidung sich die deutsche Justiz zunehmend bewegt.

Man muss Brandenburgs Äußerungen über Kai Wegner nicht mögen. Man kann sie geschmacklos, ungerechtfertigt, überzogen und in Teilen möglicherweise strafbar finden. Wer einem Politiker die bewusste Förderung sexueller Gewalt gegen Kinder unterstellt, muss damit rechnen, dass solche Aussagen strafrechtlich überprüft werden.

Aber seit wann erfordert die Klärung solcher Vorwürfe, einen Menschen über Wochen hinter Gefängnismauern einzusperren?

Die Staatsanwaltschaft wird erklären können, weshalb sie Ermittlungen führt. Sie wird auch erläutern können, weshalb sie die betreffenden Äußerungen für strafbar hält. Doch die eigentliche Frage lautet nicht, ob sich irgendein Paragraf finden lässt, der ein Verfahren rechtfertigt. Die eigentliche Frage lautet: Ist es erforderlich und verhältnismäßig, einen Beschuldigten schon vor einer Verurteilung seiner Freiheit zu berauben?

Gerade hier scheint der Kompass bedenklich verrutscht zu sein.

Ein bekannter Publizist, der regelmäßig nach Deutschland reist und dort familiäre Bindungen hat, soll eine derartige Fluchtgefahr darstellen, dass selbst Meldeauflagen, Aufenthaltsbeschränkungen und das Angebot einer Fußfessel nicht ausreichen? Und wenn die elektronische Überwachung technisch nicht sofort eingerichtet werden kann, bleibt er eben weiter im Gefängnis?

Sollte dies die entscheidende Begründung gewesen sein, wäre es ein Armutszeugnis für eine Justiz, die ihre organisatorischen Schwierigkeiten auf dem Rücken der Freiheit des Beschuldigten austrägt.

Die Staatsanwaltschaft hat dabei eine besondere Verantwortung. Sie ist nicht der verlängerte Arm gekränkter Politiker. Sie ist zur Objektivität verpflichtet und hat nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände zu berücksichtigen. Ihre Aufgabe ist nicht, möglichst viele Verfahren gegen einen unbequemen Publizisten anzuhäufen und aus deren bloßer Zahl irgendwann eine möglichst eindrucksvolle Straferwartung zu konstruieren.

Und die Gerichte? Gerade sie müssten eine übermäßige Härte der Strafverfolgung begrenzen. Wer Freiheit entzieht, muss mehr liefern als formelhafte Hinweise auf Fluchtgefahr. Er muss die konkreten Umstände ernsthaft und nachvollziehbar abwägen.

Besonders verstörend ist der Eindruck unterschiedlicher Prioritäten. In Stade wird nach sechs erschossenen Menschen noch gegen mögliche Beteiligte ermittelt, die nicht in Untersuchungshaft sitzen. In Berlin sitzt ein Mann wegen Äußerungen über einen Bürgermeister hinter Gittern. Gewiss: Juristisch sind die Fälle verschieden. Aber gesellschaftlich entsteht ein fatales Signal, wenn bei politisch aufgeladenen Äußerungsdelikten ein ungewöhnlich harter Zugriff erkennbar wird.

Hinzu kommt ein beunruhigender Verdacht, der über Brandenburg hinausreicht: Wird Untersuchungshaft mitunter zu einer Art vorweggenommener Sanktion? Zu einem Instrument, das bereits vor einem rechtskräftigen Urteil jene Härte entfaltet, die ein späteres Gericht vielleicht niemals verhängen würde?

Dafür fehlt bislang der statistische Nachweis eines allgemeinen Trends. Aber gerade deshalb wäre eine systematische öffentliche Untersuchung über Häufigkeit, Dauer und Ausgang von Untersuchungshaft bei Äußerungsdelikten dringend angebracht. Wie viele Beschuldigte sitzen wegen solcher Vorwürfe ein? Wie lange? Und welche Strafen werden am Ende tatsächlich verhängt?

Denn selbst eine spätere Einstellung oder ein Freispruch macht verlorene Wochen in einer Gefängniszelle nicht ungeschehen. Die Haft wirkt sofort. Die juristische Korrektur kommt möglicherweise erst Jahre später.

Besonders gefährlich wird dieses Ungleichgewicht in einer politischen Atmosphäre, in der Kritik an Regierung und Institutionen immer häufiger mit ideologischen Etiketten versehen wird. Wer dem vermeintlich „rechten Spektrum“ zugeordnet wird, darf dadurch nicht weniger Grundrechtsschutz genießen. Ob jemand als Corona-Kritiker, konservativ, rechts, links oder schlicht unbequem gilt, ist für die Anwendung der Strafprozessordnung unerheblich.

Der Schutz der Meinungsfreiheit beweist sich nicht beim Applaus für regierungsfreundliche Reden. Er beweist sich dort, wo der Staat von Menschen kritisiert wird, die seine Repräsentanten zutiefst verabscheuen.

Und genau deshalb sollte auch Kai Wegner ein Interesse daran haben, dass Kritik an seiner Person nicht zum Symbol einer übergriffigen Strafjustiz wird. Ein Regierender Bürgermeister muss scharfe Angriffe nicht widerspruchslos hinnehmen. Doch die Würde seines Amtes wächst nicht durch die Inhaftierung eines Kritikers. Sie wächst durch die Fähigkeit, Kritik mit den Mitteln eines selbstbewussten demokratischen Gemeinwesens auszuhalten.

Noch ist nicht erwiesen, dass Brandenburgs Haft politisch motiviert ist. Aber ein Rechtsstaat darf nicht erst dann Fragen zulassen, wenn eine politische Motivation bewiesen ist. Er muss schon den begründeten Zweifel an der Verhältnismäßigkeit staatlicher Machtausübung ernst nehmen.

Wer Menschen wegen ihrer Worte verfolgt, muss besonders sorgfältig begründen, weshalb daraus Gefängnishaft werden soll. Sonst wird aus dem Rechtsschutz für Politiker ein Schutzwall der Macht gegen den Bürger.

Und eine Justiz, die einen solchen Eindruck entstehen lässt, gefährdet nicht nur das Vertrauen in einzelne Entscheidungen. Sie beschädigt das Vertrauen in ihre eigene Unabhängigkeit.

Vielleicht macht gerade unsere eigene Geschichte mit Paul Brandenburg deutlich, worum es hier geht. Wir haben ihn kritisiert, seine wirtschaftlichen Aktivitäten hinterfragt und vor fragwürdigen Empfehlungen in seinen Medienangeboten gewarnt. Wir haben weder Anlass noch Bedürfnis, seine Person politisch oder publizistisch reinzuwaschen.

Aber zwischen einer kritischen öffentlichen Auseinandersetzung und staatlichem Freiheitsentzug liegt eine Grenze, die eine freiheitliche Gesellschaft mit größter Wachsamkeit verteidigen muss.

Wer bei Brandenburg wegschaut, weil er dessen Äußerungen für unerträglich hält, sollte sich fragen, was geschieht, wenn morgen jemand anderes auf der Anklagebank sitzt. Vielleicht jemand, dessen Positionen ihm näherstehen. Grundrechte, die nur für die politisch Genehmen gelten, sind keine Grundrechte mehr, sondern Privilegien auf Widerruf.

Wir müssen Paul Brandenburg nicht mögen. Wir müssen seine Worte nicht verteidigen. Aber wir müssen darauf bestehen, dass auch ihm gegenüber der Staat an Recht, Gesetz und Verhältnismäßigkeit gebunden bleibt.

 

Quellen und weiterführende Dokumentation

  1. Berliner Zeitung, 2.11.2026 – Recherche mit Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und Verteidigung.
  2. Tagesspiegel, 31.10.2026 – Ermittlungsverfahren und umstrittene Äußerungen.
  3. Tichys Einblick, 6.11.2026 – Bericht zur Haftprüfung.
  4. AUF1, 6.11.2026 – Interview mit Rechtsanwalt Markus Haintz; ergänzend das der Redaktion vorliegende Transkript.
  5. § 112 StPO und § 116 StPO – Voraussetzungen und mildere Alternativen der Untersuchungshaft.
  6. § 188 StGB – Besonderer strafrechtlicher Schutz von Personen des politischen Lebens.
  7. NDR, 6.11.2026 – Neue Ermittlungsergebnisse im Fall Stade.
  8. Paul Brandenburg – Selbstdarstellung und Biografie.

Redaktioneller Hinweis: Stand der Recherche ist der 7. November 2026. Ein schriftlicher Haftprüfungsbeschluss lag für diese Recherche nicht vor. Die Wiedergabe der Haftprüfung beruht daher maßgeblich auf den Angaben der Verteidigung; die ursprüngliche Haftbegründung wurde mit einer veröffentlichten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft abgeglichen. Verdachtsmomente und Meinungsäußerungen werden nicht als gerichtlich festgestellte Tatsachen behandelt.

Der Fingerklopfer
kritisch – freiheitlich – überparteilich