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200 Euro weniger Rente – und niemand will verantwortlich sein

20. Oktober 2026 // geschrieben von Manfred

Deutsche Rentner in Russland verlieren durch Bankgebühren offenbar einen erheblichen Teil ihrer Altersbezüge. Eine EU-Verordnung liefert den regulatorischen Hintergrund, doch sie schreibt keinen pauschalen Abzug von 200 Euro vor. Die Bundesregierung beantwortet die entscheidenden Fragen nicht. Für die Betroffenen kann das existenzbedrohende Folgen haben.

Es sind 200 Euro. Jeden Monat. Für Menschen mit einer auskömmlichen Altersversorgung mag das ärgerlich sein. Für Rentner, die von wenigen Hundert Euro leben müssen, kann es den Unterschied zwischen einem einigermaßen selbstbestimmten Lebensabend und finanzieller Not bedeuten. Genau das geschieht offenbar deutschen Rentenempfängern, deren Altersbezüge auf Konten in Russland überwiesen werden. Seit Juni 2026 werden nach Recherchen des Journalisten Florian Warweg monatlich pauschal 200 Euro für die Abwicklung der Zahlungen einbehalten. Die beteiligte österreichische Raiffeisen Bank International (RBI) hat die Gebühr nach Angaben des Journalisten bestätigt und auf zusätzlichen Aufwand infolge europäischer Geldwäschevorschriften verwiesen.

Doch während den Betroffenen Monat für Monat ein erheblicher Teil ihres Geldes fehlt, liefert die Bundesregierung vor allem eines: Zuständigkeitsverweise. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt, die Renten würden unverändert ausgezahlt. Das Auswärtige Amt verweist darauf, für Rentenzahlungen nicht zuständig zu sein. Und die Frage, warum ausgerechnet Menschen mit häufig niedrigen Altersbezügen eine solche Gebührenlast tragen sollen, bleibt bis heute unbeantwortet.

Das Bemerkenswerte an diesem Fall ist nicht allein die finanzielle Dimension. Es ist die Diskrepanz zwischen einer Verwaltung, die ihre Pflicht mit der Überweisung des vollständigen Rentenbetrags offenbar als erfüllt betrachtet, und der Lebenswirklichkeit der Empfänger, auf deren Konten wesentlich weniger Geld ankommt. Dass die Bankgebühr nicht unmittelbar von der Deutschen Rentenversicherung erhoben wird, ändert für diese Menschen nichts am Ergebnis. Ihre Rente ist faktisch geschmälert, ihre Kaufkraft vermindert und ihre finanzielle Sicherheit möglicherweise bedroht.

Wenn aus 514 Euro plötzlich nur noch 314 Euro werden

Die Größenordnung lässt sich anhand offizieller Zahlen verdeutlichen. Nach einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Warweg veröffentlicht hat, wurden Ende 2025 insgesamt 1.115 Renten an deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Russland gezahlt. Der durchschnittliche monatliche Zahlbetrag lag bei gerade einmal 514,05 Euro. Bei den 673 an Männer gezahlten Renten betrug der Durchschnitt 630,47 Euro, bei den 442 an Frauen gezahlten Renten sogar nur 336,80 Euro.

Würde von einer durchschnittlichen Monatsrente von 514,05 Euro eine Gebühr von 200 Euro abgezogen, blieben lediglich 314,05 Euro. Fast 39 Prozent der gesamten Zahlung wären verloren. Bei einer Rente in Höhe des weiblichen Durchschnittswertes verblieben gerade einmal 136,80 Euro. Das entspricht einem Abzug von nahezu 60 Prozent. Dabei handelt es sich nicht um individuelle Fallbeispiele, sondern um Modellrechnungen mit den von der Rentenversicherung genannten Durchschnittswerten.

Natürlich lassen diese Zahlen keine unmittelbare Aussage über die gesamten Einkommensverhältnisse der Betroffenen zu. Manche Rentner verfügen möglicherweise über weitere Einkünfte, Vermögen oder russische Rentenansprüche. Andere könnten vollständig auf ihre deutsche Rente angewiesen sein. Ebenso wenig ist bekannt, wie viele der 1.115 Rentenzahlungen tatsächlich über ein betroffenes russisches Konto laufen. Die Statistik erfasst Renten und nicht einzelne Personen.

Doch gerade diese Ungewissheit macht die Angelegenheit nicht weniger brisant. Denn ausgerechnet diejenigen, die ohnehin die niedrigsten Renten beziehen, würden durch eine pauschale Gebühr prozentual am stärksten belastet. Anders als eine einkommensabhängige Abgabe berücksichtigt eine solche Pauschale weder Leistungsfähigkeit noch Bedürftigkeit. Sie trifft den Empfänger einer kleinen Rente in derselben absoluten Höhe wie jemanden, dessen Altersbezüge ein Vielfaches betragen.

Wer 200 Euro von einer Rente über 2.000 Euro verliert, muss auf zehn Prozent verzichten. Wer 200 Euro von 400 Euro verliert, büßt die Hälfte seiner Zahlung ein. Für den zweiten Rentner kann dies eine unmittelbare Frage der wirtschaftlichen Existenz sein.

FINGERKLOPFER | DATENANALYSEWIE VIEL VON DER RENTE BLEIBT?Beispiel: durchschnittliche Rentenzahlung nach Russland314,05 € verbleiben200 € Gebühr514,05 €durchschnittlicher Rentenzahlbetrag38,9 %der Zahlung würden fehlenQuelle: DRV-Angaben laut Berliner Zeitung (07.10.2026) | Modellrechnung, kein Individualfall

Die durchschnittliche Rente von 514,05 Euro schrumpft bei einem Abzug von 200 Euro auf 314,05 Euro.

Und es bleibt nicht bei einem einmaligen Verlust. Wenn die Gebühr Monat für Monat anfällt, summiert sie sich auf 2.400 Euro jährlich. Nach fünf Jahren wären 12.000 Euro an Gebühren angefallen, sofern der Betrag unverändert bleibt. Für viele Rentner entspricht das mehreren Monaten, teilweise sogar Jahren ihrer deutschen Altersbezüge. Hier wird nicht über eine geringfügige Überweisungsgebühr gesprochen, sondern über eine Belastung, die bei kleinen Renten in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zur ausgezahlten Leistung steht.

FINGERKLOPFER | DATENANALYSEPAUSCHALE GEBÜHR – UNGLEICHE FOLGEN200 € je Zahlung als ModellrechnungFrauen*59,4 %Gesamt38,9 %Männer*31,7 %*Durchschnittswerte der Rentenzahlungen nach Geschlecht, nicht GesamteinkommenQuelle: DRV-Angaben laut Berliner Zeitung (07.10.2026) | Modellrechnung, kein Individualfall

Anteil einer pauschalen Gebühr von 200 Euro an den durchschnittlichen Rentenzahlbeträgen.

Quelle: DRV-Angaben laut Berliner Zeitung, 07.10.2026. Modellrechnung; keine Aussage zur individuellen Betroffenheit.

Die Bundesregierung antwortet – aber nicht auf die entscheidende Frage

Wie wenig diese Problematik bislang aufgeklärt wurde, zeigt der Umgang der Bundesregierung mit den Fragen des Journalisten Florian Warweg. In der Bundespressekonferenz vom 28. September 2026 wollte Warweg zunächst wissen, ob der Bundesregierung die Abzüge bekannt seien, auf welcher Grundlage sie erfolgten und welche Unterstützung die Betroffenen erwarten könnten. Die Vertreter des Arbeitsministeriums und des Auswärtigen Amtes konnten keine konkreten Angaben machen. Antworten wurden in Aussicht gestellt.

In einer anschließenden schriftlichen Mitteilung erklärte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, es könne den geschilderten Sachverhalt nicht erklären, weil die Renten unverändert ausgezahlt würden. Formal mag das aus Sicht des Rentenversicherungsträgers zutreffen. Doch genau darin liegt die Absurdität: Die Frage lautete nicht, ob die Rentenversicherung den bewilligten Betrag überweist. Sie lautete, warum beim Rentner 200 Euro weniger ankommen.

Am 5. Oktober konfrontierte Warweg das Ministerium erneut mit dem Vorgang. Inzwischen lag ihm nach eigener Darstellung die Bestätigung der Raiffeisen Bank International vor. Die Bank verwies auf zusätzlichen Aufwand infolge europäischer Geldwäschevorschriften. Die Sprecherin des Arbeitsministeriums, Katharina Schuler, sah dennoch keinen Anlass, die bisherige Antwort zu ergänzen. Sie erklärte lediglich, dieser nichts hinzuzufügen zu haben.

Noch bemerkenswerter verlief der Austausch mit dem Auswärtigen Amt. Warweg fragte, ob das Ministerium die Fälle kenne und was es den deutschen Staatsangehörigen in Russland rate. Ministeriumssprecher Martin Giese verwies darauf, dass das Auswärtige Amt für die Auszahlung von Renten nicht zuständig sei. Im Verlauf des Wortwechsels erklärte er gegenüber dem Journalisten sogar: „Insofern bin ich Ihnen gar nichts schuldig.“

Dieser Satz ist bezeichnend. Nicht, weil ein Sprecher persönlich für die Überweisungen einer Rentenversicherung verantwortlich wäre. Sondern weil die Bundesregierung bis dahin keine substantielle Antwort auf die Frage geliefert hatte, was mit den betroffenen deutschen Staatsbürgern geschehen soll. Die Auskunft über eine behördliche Zuständigkeit ist noch keine Antwort auf die Frage nach staatlicher Verantwortung.

Dabei ist das Auswärtige Amt keineswegs generell von jeder Verantwortung für deutsche Staatsangehörige im Ausland befreit. Nach dem Konsulargesetz gehört es zu den Aufgaben der Auslandsvertretungen, Deutschen im Ausland Hilfe und Beistand zu leisten. Daraus folgt nicht automatisch ein Anspruch auf Übernahme privater Bankgebühren. Wohl aber erscheint die Frage berechtigt, ob die zuständige deutsche Auslandsvertretung den Betroffenen wenigstens Auskunft über mögliche Zahlungsalternativen oder Anlaufstellen geben kann.

Es ist eine ernüchternde Vorstellung: Ein Rentner erhält plötzlich Monat für Monat 200 Euro weniger, wendet sich an deutsche Stellen und muss erleben, wie die Zuständigkeit von einer Institution zur nächsten verschoben wird. Die Rentenversicherung hat nach eigener Darstellung vollständig ausgezahlt, die Bank verweist auf regulatorische Kosten, das Arbeitsministerium sieht keinen zusätzlichen Erklärungsbedarf und das Außenministerium erklärt sich für unzuständig. Eine nachprüfbare Antwort darauf, wer die Gebühr festgesetzt hat und wie ihre Höhe begründet wird, liegt öffentlich weiterhin nicht vor.

EU-Verordnung: Prüfpflichten ja, 200-Euro-Pauschale nein

Die Spur führt tatsächlich nach Brüssel. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/46 vom 3. Dezember 2025, veröffentlicht am 9. Januar 2026 und seit dem 29. Januar in Kraft, wurde Russland in die europäische Liste der Hochrisikodrittländer im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgenommen. Die EU-Kommission begründet diesen Schritt mit strukturellen Defiziten des russischen Systems zur Bekämpfung entsprechender Finanzdelikte.

Für Banken entstehen daraus zusätzliche Sorgfalts- und Prüfpflichten. Die europäische Geldwäscherichtlinie verlangt bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Hochrisikodrittländern verstärkte Maßnahmen zur Prüfung von Kunden, Mittelherkunft und Zahlungszweck. Dass eine international tätige Bank dadurch einen höheren Bearbeitungsaufwand haben kann, ist grundsätzlich nachvollziehbar.

Doch der entscheidende Punkt ist ein anderer: Die EU-Verordnung schreibt keine Gebühr von 200 Euro pro Rentenzahlung vor. Sie verpflichtet Banken zu Kontrollen, nicht dazu, Rentnern unabhängig von der Höhe ihrer Altersbezüge einen pauschalen Betrag in Rechnung zu stellen. Wie die RBI den Betrag kalkuliert, auf welcher vertraglichen Grundlage sie ihn erhebt und weshalb diese Kosten gerade den Rentenempfängern zugerechnet werden, ist öffentlich nicht ausreichend geklärt.

Auch das deutsche Recht verdient hier einen genaueren Blick. Seit dem 1. Januar 2026 regelt § 118 Absatz 2c SGB VI die Kostentragung bei Rentenzahlungen außerhalb des SEPA-Raums. Danach trägt der zuständige Leistungsträger die Kosten grundsätzlich nur bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut. Weitere Bank-, Transfer- oder Umrechnungsgebühren können beim Zahlungsempfänger verbleiben. Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt diese Rechtslage in ihren eigenen fachlichen Erläuterungen.

Damit ist eine gesetzliche Grundlage für die grundsätzliche Verteilung bestimmter Überweisungskosten vorhanden. Eine ausdrückliche gesetzliche Rechtfertigung gerade für die Höhe der verlangten 200 Euro ergibt sich daraus jedoch nicht. Die Zulässigkeit der konkreten Gebühr hängt insbesondere vom tatsächlich vereinbarten Zahlungsweg, den anwendbaren Vertragsbedingungen und den maßgeblichen bankrechtlichen Bestimmungen ab.

Zeitlich fällt auf, dass sowohl die neuen deutschen Regelungen zur Kostentragung als auch die europäische Hochrisikoeinstufung Russlands Anfang 2026 wirksam wurden. Die von Warweg beschriebenen Gebühren sollen einige Monate später, im Juni, eingeführt worden sein. Ob die zeitliche Abfolge einen unmittelbaren kausalen Zusammenhang beschreibt oder weitere bankinterne Entscheidungen dazwischenliegen, muss geklärt werden.

Politisch steht dennoch eine grundsätzliche Frage im Raum: Wenn der Gesetzgeber und die europäischen Institutionen zusätzliche Pflichten schaffen und die Kosten der grenzüberschreitenden Zahlungsabwicklung letztlich bei den Empfängern landen, darf es dem Staat dann gleichgültig sein, wenn solche Gebühren einen beträchtlichen Teil einer ohnehin niedrigen Rente aufzehren?

Eine nachvollziehbare Erklärung wäre schon deshalb erforderlich, weil Rentner ihre bereits erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche nicht beliebig ersetzen können. Sie haben dafür über Jahre oder Jahrzehnte Beiträge geleistet. Sie können nicht einfach auf eine andere staatliche Altersversorgung ausweichen, nur weil internationale Zahlungswege teurer geworden sind.

FINGERKLOPFER | DATENANALYSEWER TRÄGT DIE KOSTEN?Geldfluss und offene VerantwortungDeutsche RentenversicherungÜberweist die volle Rente→Korrespondenz-/ Empfängerbank200 € laut RBI-Recherche→Rentner in RusslandReduzierter ZahlungseingangEU-Regeln erhöhen Prüfpflichten – kein gesetzlicher 200-€-Tarif nachgewiesenQuelle: DRV-Angaben laut Berliner Zeitung (07.10.2026) | Modellrechnung, kein Individualfall

Die kleinen Renten zahlen den Preis

Besonders problematisch ist, dass die Kosten einer solchen Regelung vollkommen unabhängig von der Bedürftigkeit der Betroffenen entstehen. Ein deutscher Rentner in Russland hat seinen Rentenanspruch nach deutschem Recht erworben. Ob er seinen Lebensabend in Moskau, St. Petersburg oder einer kleineren russischen Stadt verbringt, ändert daran grundsätzlich nichts. Er verliert diesen Anspruch nicht allein deshalb, weil er in einem Staat lebt, gegen den die Europäische Union umfangreiche Sanktionen verhängt hat.

Dennoch können politische und regulatorische Entscheidungen unmittelbare finanzielle Konsequenzen für Menschen haben, die selbst weder politische Entscheidungsträger noch Gegenstand individueller Sanktionen sind. Die betroffenen Rentner tragen dann Kosten, die aus dem internationalen Konflikt, den eingeschränkten Bankverbindungen und erhöhten regulatorischen Anforderungen erwachsen.

Dass Sanktionen und Geldwäschevorschriften legitime sicherheitspolitische und finanzaufsichtliche Ziele verfolgen können, steht dabei nicht im Widerspruch zur Forderung nach Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Entscheidend ist, ob die Folgen für unbeteiligte Menschen geprüft und unnötige Härten vermieden werden. Besonders bei gesetzlichen Renten, die der sozialen Absicherung dienen, müsste diese Frage ein erhebliches Gewicht besitzen.

Hinzu kommt ein praktisches Problem: Die Deutsche Rentenversicherung weist zwar ausdrücklich darauf hin, dass Renten auch auf deutsche Bankkonten überwiesen werden können. Ob dies für Betroffene in Russland eine tatsächlich brauchbare Alternative darstellt, ist eine andere Frage. Denn das Geld muss letztlich für den Lebensunterhalt verfügbar sein. Ein Guthaben auf einem deutschen Konto hilft wenig, wenn die Übertragung oder Verwendung in Russland aufgrund eingeschränkter Bankverbindungen erhebliche Schwierigkeiten verursacht.

Der pauschale Hinweis auf alternative Kontoverbindungen greift deshalb möglicherweise ebenso zu kurz wie die Erklärung, die Rentenversicherung zahle unverändert aus. Maßgeblich ist nicht allein, dass der Rentenanspruch auf dem Papier erfüllt wird. Entscheidend für die Betroffenen ist, welcher Betrag für Miete, Lebensmittel, Medikamente und den übrigen Lebensunterhalt tatsächlich zur Verfügung steht.

Aufklärung statt Zuständigkeits-Pingpong

Nach den bisher öffentlich dokumentierten Antworten bleibt eine Reihe zentraler Fragen unbeantwortet. Welche konkrete europäische Vorschrift verursacht welchen zusätzlichen Prüfaufwand? Warum verlangt die beteiligte Bank ausgerechnet 200 Euro pro Zahlung? Existiert eine verbindliche Gebührenvereinbarung? Weshalb ist die Belastung unabhängig von der Rentenhöhe? Wie viele deutsche Rentner sind tatsächlich betroffen, und welche realistisch nutzbaren Möglichkeiten bestehen, die Gebühren zu vermeiden?

Vor allem aber stellt sich die Frage, wer sich innerhalb der Bundesregierung dafür verantwortlich fühlt, diesen Sachverhalt vollständig aufzuklären. Denn selbst wenn einzelne Ministerien keine unmittelbare Zuständigkeit für private Bankentgelte besitzen, kann sich die politische Verantwortung nicht dauerhaft darauf beschränken, das Problem an eine andere Stelle weiterzureichen.

Die Deutsche Rentenversicherung kennt die Zahl der nach Russland gezahlten Renten. Das Arbeitsministerium trägt die politische Verantwortung für die gesetzliche Rentenversicherung. Das Auswärtige Amt ist Ansprechpartner für konsularische Fragen deutscher Staatsangehöriger im Ausland. Und die europäische Regulierung, auf die sich die Bank beruft, ist das Ergebnis politischer und gesetzgeberischer Entscheidungen.

Daraus folgt nicht, dass jedes dieser Organe zur Erstattung der Gebühren verpflichtet wäre. Wohl aber lässt sich erwarten, dass der konkrete Sachverhalt untersucht, die Rechtsgrundlage transparent gemacht und nach praktikablen Lösungen gesucht wird. Dass Florian Warweg dieselben Fragen mehrfach stellen musste, ohne eine substanzielle Antwort auf die Höhe und Verursachung des Abzugs zu erhalten, zeigt, wie weit die Bundesregierung bislang von einer solchen Aufklärung entfernt ist.

Dabei wäre die Angelegenheit durchaus überschaubar: Es geht nach den verfügbaren Statistiken um eine begrenzte Zahl deutscher Rentenzahlungen. Würden tatsächlich alle 1.115 Zahlungen mit 200 Euro belastet, entspräche dies 223.000 Euro im Monat oder rund 2,68 Millionen Euro im Jahr. Das ist ausdrücklich nur eine rechnerische Obergrenze unter der Annahme, dass jede erfasste Rentenzahlung betroffen wäre. Die tatsächliche Gesamtsumme ist unbekannt.

Für den Staat mag ein solcher Betrag vergleichsweise gering erscheinen. Für einen einzelnen Rentner, dem von seiner monatlichen Zahlung nur noch wenige Hundert Euro verbleiben, sieht die Welt vollkommen anders aus.

Und genau darin liegt der politische Kern dieses Vorgangs: Die Belastung ist für die Betroffenen möglicherweise existenziell, während die zuständigen Stellen bislang keine erkennbare Dringlichkeit bei der Aufklärung demonstrieren.

Deutschland versteht die gesetzliche Rentenversicherung als tragende Säule seiner sozialen Sicherung. Wer Rentenansprüche erworben hat, soll sich grundsätzlich darauf verlassen können, dass diese im Alter einen Beitrag zum Lebensunterhalt leisten. Dieser Anspruch verliert seinen sozialen Charakter nicht an der Staatsgrenze.

Eine Rente, die vollständig überwiesen wird, aber aufgrund erheblicher Gebühren nur teilweise beim Empfänger ankommt, erfüllt ihre soziale Funktion eben auch nur eingeschränkt.

Bislang ist nicht bewiesen, dass die Gebühr von 200 Euro rechtswidrig ist. Ebenso wenig ist nachgewiesen, dass sie durch eine EU-Verordnung in dieser Höhe vorgeschrieben wird. Belegt sind dagegen die regulatorischen Rahmenbedingungen, die von Warweg dokumentierten Aussagen der Bank und die ausweichenden Antworten der Bundesregierung.

Es wäre deshalb an der Zeit, dass die beteiligten Stellen nicht länger nur erklären, wofür sie angeblich nicht verantwortlich sind, sondern offenlegen, wie es zu diesen Abzügen kommt und was sich dagegen unternehmen lässt. Denn hinter jeder Rentenüberweisung steht ein Mensch, der seinen Lebensabend finanzieren muss – und dessen Lebensunterhalt nicht zu einer bloßen Randnotiz im internationalen Zahlungsverkehr werden darf.

 

Quellen und weiterführende Dokumente