Beschluss des VG Wiesbaden zur Allgemeinverfügung des Landkreises Limburg-Weilburg (15.01.2021)
Beschluss des VG Wiesbaden zur Allgemeinverfügung des Landkreises Limburg-Weilburg (15.01.2021)
Beschreibung
Vier Tage nach meinem Eilantrag entscheidet das Verwaltungsgericht Wiesbaden – und gibt mir in einem Punkt recht: Die aufschiebende Wirkung gegen Ziffer 3 der Allgemeinverfügung, die Begrenzung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer, wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Beschluss der 7. Kammer erging am 15. Januar 2021 unter dem Aktenzeichen 7 L 31/21.WI, vier Tage nach Eingang meines Eilantrags. Der Tenor ist geteilt: Für Ziffer 3 der Allgemeinverfügung vom 8. Januar 2021 – die Beschränkung tagestouristischer Ausflüge auf einen Radius von 15 Kilometern – wird die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage angeordnet. Damit war diese Regelung für den Antragsteller außer Vollzug gesetzt. Im Übrigen, also insbesondere hinsichtlich der nächtlichen Ausgangssperre, wird der Antrag abgelehnt.
Die Kostenentscheidung bildet dieses Verhältnis ab: Der Antragsteller trägt zwei Drittel, der Landkreis ein Drittel der Verfahrenskosten. Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.
Bemerkenswert ist die Geschwindigkeit des Verfahrens – Antrag am 11. Januar, Entscheidung am 15. Januar – und der Umstand, dass ein Bürger ohne anwaltliche Vertretung mit einem selbst verfassten Schriftsatz einen Teilerfolg gegen eine kommunale Allgemeinverfügung erzielte. Die zugrunde liegende Schrift liegt als Klageschrift vom 11.01.2021 im Archiv; eingeordnet haben wir den Vorgang in Rechtswidrig?!.
Angaben zur Quelle
| Herausgeber | Verwaltungsgericht Wiesbaden |
|---|---|
| Institution | 7. Kammer |
| Datum | 15.01.2021 |
| Dokumentart | Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz |
| Gegenstand | Allgemeinverfügung des Landkreises Limburg-Weilburg vom 08.01.2021 |
| Aktenzeichen | 7 L 31/21.WI |
| Umfang | 20 Seiten |
| Sprache | Deutsch |