Erste Ergänzung zur Strafanzeige Altenheim: die Frage des Infektionsnachweises (13.02.2023)
Erste Ergänzung zur Strafanzeige Altenheim: die Frage des Infektionsnachweises (13.02.2023)
Beschreibung
Elf Tage nach der Anzeige reiche ich das rechtliche Kernargument nach: Alle Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz setzten eine nachgewiesene Infektion voraus – ein PCR-Testergebnis allein kann diesen Nachweis nicht erbringen. Als Beleg dient eine Auskunft des Gesundheitsamts vom Oktober 2020.
Die Ergänzung verschiebt den Schwerpunkt von der Isolierung selbst auf ihre Grundlage. Der NNP-Bericht hatte auf «unzuverlässige Antigentests» und durchgeführte PCR-Tests verwiesen. Daran knüpft die Schrift an: Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz setzen eine nachgewiesene Infektion voraus; ein PCR-Ergebnis allein könne diesen Nachweis nicht erbringen, und das sei bereits im Herbst 2020 Stand der Erkenntnis gewesen. Ergänzend wird nach dem jeweiligen Ct-Wert der positiven Tests gefragt – in den ersten Monaten der Pandemie seien Werte oberhalb von 25 als Nachweis akzeptiert worden.
Den Beleg liefert die Behörde selbst. Auf die Frage, ob nach jedem positiven PCR-Test geprüft werde, ob eine Person Virusausscheider ist, antwortete das Gesundheitsamt am 20. Oktober 2020: «Es ist nicht möglich nach jeder PCR-Untersuchung die Anzüchtung durchführen zu lassen, da dies – wie Sie ebenfalls bereits selbst gelesen haben – die Untersuchung aufwändig ist und ein Level-3-Labor erfordert.» Die Mail liegt der Ergänzung als Anlage bei.
Daraus zieht die Schrift den Schluss, dass die ergänzenden Untersuchungen in der Praxis vermutlich nie durchgeführt wurden und eine derart weitreichende Freiheitseinschränkung allein auf Basis eines Tests nicht zu begründen war. Dieselbe Auskunft des Gesundheitsamts hatte ich bereits in meiner Klageschrift vom Januar 2021 verwendet – die beiden Verfahren hängen an derselben Frage.
Angaben zur Quelle
| Herausgeber | Manfred Hübner |
|---|---|
| Datum | 13.02.2023 |
| Dokumentart | Ergänzung zur Strafanzeige |
| Gegenstand | Ergänzung zur Strafanzeige vom 02.02.2023 |
| Fundstelle | Staatsanwaltschaft Limburg |
| Umfang | 3 Seiten |
| Sprache | Deutsch |