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BGH-Beschluss zur Auslieferung trotz Kriegsdienstverweigerung (16.01.2025, 4 ARs 11/24)

BGH-Beschluss zur Auslieferung trotz Kriegsdienstverweigerung (16.01.2025, 4 ARs 11/24)

Beschreibung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein ukrainischer Staatsangehöriger auch dann an sein Heimatland ausgeliefert werden darf, wenn er den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigert. Begründung: Wird ein Staat völkerrechtswidrig mit Waffengewalt angegriffen, steht ein dort nicht gewährleistetes Kriegsdienstverweigerungsrecht der Auslieferung nicht entgegen.

Dem Verfahren lag ein Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung zugrunde – dem Betroffenen wurde vorgeworfen, im Sommer 2018 einen Polizeibeamten beleidigt, bedroht und angegriffen zu haben. Er machte geltend, in der Ukraine zum Militärdienst eingezogen und an die Front geschickt zu werden, obwohl er den Dienst mit der Waffe aus Gewissensgründen ablehne.

Die rechtliche Bedeutung reicht über den Einzelfall hinaus. Der Senat weicht damit von einer eigenen Entscheidung aus dem Jahr 1977 ab, in der die Auslieferung eines jugoslawischen Kriegsdienstverweigerers für unzulässig gehalten worden war. Die Entscheidung wurde in Fachpresse und von Friedensorganisationen entsprechend kontrovers aufgenommen.

Für ein Quellenarchiv ist der Beschluss aus zwei Gründen interessant: als Beleg dafür, wie sich die Bewertung eines Grundrechts unter veränderten außenpolitischen Bedingungen verschieben kann, und als Beispiel für die Frage, welchen Rang die Gewissensfreiheit im Auslieferungsverkehr einnimmt.

Angaben zur Quelle

HerausgeberBundesgerichtshof
Institution4. Strafsenat
Datum16.01.2025
DokumentartBeschluss
Aktenzeichen4 ARs 11/24
SpracheDeutsch

Veröffentlicht am
20.02.2025
Kategorie
Dateiname
Version
5
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