Jagd auf einen Wolf – ein gar nicht so leichtes Unterfangen

Der Westerwaldkreis hat die Jagd auf den Wolfsrüden GW2478m genehmigt. Doch der inzwischen vorliegende 16-seitige Bescheid zeigt, wie kompliziert eine gezielte Entnahme tatsächlich ist. Es geht um genetische Nachweise, Herdenschutzzäune, große Streifgebiete und die entscheidende Frage, ob ein Jäger überhaupt erkennen kann, ob er den richtigen Wolf vor sich hat. Hinzu kommen offene Fragen zu den veröffentlichten Schadenszahlen. Das Verwaltungsgericht Koblenz prüft inzwischen die Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs.
Ein Wolf reißt Nutztiere, die Behörde genehmigt seinen Abschuss und ein Jäger erledigt das Problem. So einfach könnte man sich die sogenannte Entnahme eines „schadenstiftenden Wolfes“ vorstellen.
Der Fall des Wolfsrüden GW2478m zeigt, wie weit diese Vorstellung von der Realität entfernt ist.
Auf Presseanfrage hat der Westerwaldkreis Fingerklopfer inzwischen den vollständigen Bescheid vom 11. September 2026 übersandt. Das 16-seitige Dokument erläutert detailliert, weshalb die Untere Jagdbehörde den Abschuss für rechtlich zulässig und erforderlich hält. Gleichzeitig macht es sichtbar, wie viele Unsicherheiten selbst nach einer solchen Entscheidung bleiben.
Schon die erste Erkenntnis korrigiert eine Prämisse unserer ursprünglichen Anfrage: Eine öffentlich bekanntgemachte Allgemeinverfügung, nach der wir auf den Internetseiten des Kreises gesucht hatten, existiert in dieser Form nicht. Nach Auskunft der Kreisverwaltung handelt es sich um einen Bescheid an die ermittelbaren Jagdausübungsberechtigten. Deshalb sei eine öffentliche Bekanntmachung nicht erforderlich gewesen.
Das erklärt auch, weshalb das Dokument bei unserer Recherche am 21. September weder unter den Bekanntmachungen noch auf der Wolf-Themenseite des Westerwaldkreises zu finden war.
Ein Wolf, viele Risse – aber welche Zahl ist die richtige?
Dass GW2478m seit Monaten für erhebliche Probleme sorgt, steht nach den Unterlagen außer Frage. Schwieriger wird es bereits bei der scheinbar einfachen Frage, wie viele Übergriffe ihm eigentlich zugerechnet werden.
Im Bescheid nennt die Untere Jagdbehörde für den Zeitraum vom 21. April bis zum 19. August sechs Rissereignisse in Rheinland-Pfalz, bei denen GW2478m genetisch nachgewiesen worden sei. Dabei kamen demnach 25 Nutztiere durch diesen Wolf zu Schaden. Unter Einbeziehung weiterer Rudelmitglieder waren insgesamt 91 Tiere betroffen. Als sicher GW2478m zugeordneter Schaden werden 7.426 Euro angegeben. Die genetische Zuordnung erfolgte nach Darstellung der Behörde durch das Senckenberg-Institut.
Daneben führt der Bescheid weitere Vorfälle in Hessen auf. Zwischen dem 2. August und dem 7. September wurden in Limburg-Weilburg und im Lahn-Dill-Kreis zwölf weitere Wolfsrisse mit insgesamt 41 getöteten oder verletzten Tieren registriert. In sechs dieser Fälle sei GW2478m nachgewiesen worden; bei mehreren weiteren standen zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung genetische Untersuchungsergebnisse noch aus.
Die Pressemitteilung des Westerwaldkreises vom 23. September nennt dagegen für April bis August mindestens 19 Übergriffe mit 75 getöteten oder verletzten Schafen und Ziegen, die GW2478m zugeordnet worden seien.
Diese beiden Angaben lassen sich anhand der bislang vorliegenden Unterlagen nicht ohne Weiteres miteinander in Einklang bringen.
Naheliegend wäre, dass die Pressemitteilung das gesamte länderübergreifende Revier und zusätzliche hessische Rissnachweise einbezieht, während sich die im Bescheid genannten sechs Fälle auf einen enger abgegrenzten Komplex beziehen. Belegt ist diese Erklärung bislang allerdings nicht.
Der entscheidende Punkt ist offenbar ein einziger Zaun
Für die rechtliche Begründung des Abschusses ist ohnehin nicht allein die Anzahl der gerissenen Tiere entscheidend. Von besonderer Bedeutung ist die Frage, ob der Wolf auch einen sogenannten zumutbaren Herdenschutz überwinden kann.
Und hier lohnt sich ein genauer Blick in den Bescheid.
Für die sechs dort beschriebenen Rissereignisse hält die Behörde fest, dass zwar jeweils Elektrozäune vorhanden waren. In fünf der sechs Fälle wiesen diese jedoch Mängel auf oder es ließ sich nach dem Übergriff nicht mehr nachweisen, dass sie zuvor vollständig ordnungsgemäß installiert gewesen waren – etwa weil Tiere ausbrachen und den Zaun beschädigten.
Übrig bleibt vor allem ein Ereignis vom 19. August 2026 in Hof in der Verbandsgemeinde Bad Marienberg.
Dort entsprach der Elektrozaun nach Feststellung des KLUWO den in Rheinland-Pfalz geltenden Anforderungen an den zumutbaren Herdenschutz. Er war rund 105 Zentimeter hoch, ordnungsgemäß gespannt, mit mindestens 10.000 Volt elektrifiziert und ausreichend geerdet. Zwar gab es entlang eines Wirtschaftsweges eine Geländekante, durch welche die effektive Zaunhöhe stellenweise etwas reduziert wurde. Die Behörde hält diesen Umstand jedoch für unerheblich.
Ein Untergraben wurde ausgeschlossen. Der Zaun wies nach dem Angriff auch keine Schäden auf. Daraus schließen die Sachverständigen, dass GW2478m den Zaun sowohl beim Eindringen als auch beim Verlassen der Weide übersprungen haben muss.
Dieser einzelne Vorfall bekommt damit für das gesamte Verfahren beträchtliches Gewicht.
Denn genau darauf stützt sich wesentlich die Einschätzung, dass GW2478m gelernt habe, ordnungsgemäßen Herdenschutz gezielt zu überwinden. Nach Darstellung des KLUWO handelt es sich dabei keineswegs um ein selbstverständliches Verhalten. Zwar könne ein gesunder erwachsener Wolf entsprechende Höhen körperlich überwinden. Normalerweise suchten Wölfe jedoch bodennahe Schwachstellen oder versuchten, einen Zaun zu untergraben. Das gezielte Überspringen elektrifizierter Schutzanlagen müsse erst erlernt werden.
Ob gerade dieser eine dokumentierte Fall ausreicht, um daraus die rechtliche Prognose weiterer Schäden trotz ausreichenden Herdenschutzes abzuleiten, dürfte deshalb zu den interessanten Fragen des nun laufenden Gerichtsverfahrens gehören.
Auch aus Hessen führt die Behörde allerdings zusätzliche Argumente an: Bei vier der sechs dort GW2478m zugerechneten Fälle sollen ordnungsgemäß elektrifizierte Zäune vorhanden gewesen sein. Die Jagdbehörde geht auch dort davon aus, dass die Wölfe die Zäune übersprungen haben.
Höhere Zäune, Hunde oder Vergrämung? Die Behörde sieht keine Alternative
Bevor ein geschütztes Tier getötet werden darf, muss geprüft werden, ob mildere geeignete Mittel zur Verfügung stehen. Ein erheblicher Teil des Bescheids beschäftigt sich deshalb mit Alternativen zum Abschuss.
Die Behörde verwirft zunächst noch höhere Elektrozäune. Ein Wolf, der bereits einen ordnungsgemäß elektrifizierten Zaun von rund 105 Zentimetern überspringe, lasse sich ihrer Einschätzung nach auch durch wenige Zentimeter zusätzliche Höhe nicht zuverlässig stoppen. Zudem sieht der Westerwaldkreis bei höheren mobilen Zäunen erhebliche praktische und wirtschaftliche Belastungen für die Weidetierhalter.
Auch Herdenschutzhunde werden ausführlich behandelt. Gerade bei kleinen Herden, häufig wechselnden Weiden, Spazierwegen und siedlungsnahen Flächen sieht die Behörde Probleme durch Kosten, Arbeitsaufwand, Haftung und mögliche Konflikte mit Passanten.
Nächtliche Bewachung, zusätzliche Flatter- oder Breitbänder und Vergrämungsmaßnahmen wie Licht-, Ton- oder andere Abschreckungsreize hält sie ebenfalls nicht für ausreichend beziehungsweise nicht für dauerhaft praktikabel.
Die Untere Jagdbehörde gelangt deshalb zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall nur die sogenannte letale Entnahme verbleibe.
Die Genehmigung erstreckt sich auf alle Jagdreviere der Verbandsgemeinde Rennerod sowie mehrere ausdrücklich bezeichnete Reviere in den Verbandsgemeinden Bad Marienberg und Westerburg. Sie gilt nach dem Bescheid grundsätzlich bis zum 15. Oktober 2026.
Genehmigung nicht öffentlich – Widerruf dagegen schon
Ein interessantes Detail betrifft die Information darüber, ob überhaupt gejagt werden darf.
Der Bescheid selbst wurde nach Auskunft des Kreises nicht öffentlich bekanntgemacht, weil die betroffenen Jagdausübungsberechtigten ermittelt und direkt informiert werden konnten.
Für einen möglichen Widerruf sieht der Bescheid dagegen ausdrücklich die Veröffentlichung auf der Internetseite des Westerwaldkreises unter den öffentlichen Bekanntmachungen vor. Die Jagdausübungsberechtigten müssen vor Beginn der Jagd kontrollieren, ob die Genehmigung dort zwischenzeitlich widerrufen worden ist.
Dadurch entsteht eine durchaus bemerkenswerte Informationsasymmetrie: Die Öffentlichkeit konnte den Beginn der genehmigten Jagd nicht über das Bekanntmachungsportal nachvollziehen. Ein mögliches Ende beziehungsweise ein Widerruf soll dagegen gerade dort veröffentlicht werden.
Rechtlich mag das aus der unterschiedlichen Funktion der Mitteilungen erklärbar sein. Für Außenstehende ist das Verfahren dadurch allerdings nur schwer nachvollziehbar.
Das vielleicht größte Problem: Wie erkennt man GW2478m?
Selbst wenn alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt schließlich ein ganz praktisches Problem.
Die Genehmigung gilt ausdrücklich für GW2478m.
Nur trägt ein Wolf seine genetische Kennziffer nicht sichtbar am Halsband.
Der Westerwaldkreis beschreibt dieses Problem bemerkenswert offen. Es bestehe durchaus die Gefahr, dass nicht GW2478m, sondern ein anderes Mitglied des Greifensteiner Rudels erschossen werde. Denn Bild- oder Videomaterial, mit dem sich der betreffende Rüde eindeutig identifizieren ließe, liege nicht vor.
Die Behörde versucht, dieses Risiko über Wahrscheinlichkeitsmerkmale zu begrenzen.
GW2478m gilt als älterer Rüde und wird deshalb mutmaßlich als größtes und kräftigstes Tier des Rudels eingeschätzt. Wenn mehrere Wölfe gleichzeitig sichtbar sind, sollen Jäger deshalb möglichst den größten und wuchtigsten adulten Wolf auswählen. Offensichtlich junge oder weibliche Tiere sowie Wölfe mit ungewöhnlichen körperlichen Merkmalen sollen nicht beschossen werden.
Das zeigt das grundsätzliche Dilemma einer gezielten Entnahme sehr deutlich.
Nach einem Nutztierriss kann eine genetische Untersuchung mit hoher Sicherheit feststellen, welcher Wolf beteiligt war. Vor einem Schuss steht diese Information dem Jäger naturgemäß nicht zur Verfügung. Er muss anhand von Alter, Geschlecht, Körpergröße und Situation entscheiden.
Damit bleibt trotz eines 16-seitigen Verwaltungsaktes am Ende eine biologische Unsicherheit.
Jetzt entscheidet das Verwaltungsgericht
Ob es überhaupt zu dieser Situation kommt, ist derzeit offen.
Gegen die Genehmigung geht die Naturschutzinitiative e. V. vor, eine nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigung. Der Eilantrag ging nach Auskunft des Westerwaldkreises am 18. September 2026 beim Verwaltungsgericht Koblenz ein und wird dort unter dem Aktenzeichen 1 L 1120/26.KO geführt.
Am 21. September stoppte das Gericht den Abschuss zunächst vorläufig. Die Kreisverwaltung erwartet eine Entscheidung über den Sofortvollzug in den nächsten Tagen.
Bis dahin darf GW2478m nicht geschossen werden.
Der Fall zeigt damit sehr anschaulich, was sich hinter dem scheinbar nüchternen Begriff „Entnahme“ verbirgt. Rissereignisse müssen dokumentiert und genetisch zugeordnet werden. Herdenschutzmaßnahmen müssen bewertet, Alternativen geprüft und zukünftige Schäden prognostiziert werden. Ein konkretes Jagdgebiet muss festgelegt werden. Anschließend können Umweltverbände die Entscheidung gerichtlich überprüfen lassen.
Und selbst wenn danach eine Jagd stattfinden darf, bleibt die schwierigste praktische Frage bestehen:
Ist der Wolf im Zielfernrohr tatsächlich GW2478m?
Die genetische Untersuchung kann das hinterher zweifelsfrei beantworten. Für die Entscheidung vor dem Schuss hilft sie nicht.