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Axel Fischer, §108e und der Streit um ein faires Verfahren: Warum das Münchner Urteil weiter nachhallen wird

27. Januar 2026 // geschrieben von Manfred

Am 22. Januar 2026 verurteilt das Oberlandesgericht (OLG) München den früheren CDU-Bundestagsabgeordneten Axel Fischer wegen Bestechlichkeit von Mandatsträgern nach § 108e StGB zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung. Zusätzlich ordnete das Gericht an, ihm für zwei Jahre das passive Wahlrecht zu entziehen; außerdem soll Fischer 12.000 Euro an eine Opferhilfe-Stiftung zahlen. Fischer wurde nach dem Urteil aus der Untersuchungshaft entlassen – und legte noch im Gerichtssaal Revision ein. Damit ist das Urteil nicht rechtskräftig.

Schon diese Eckdaten machen den Fall außergewöhnlich: Medien berichten von einem bundesweit seltenen bzw. in dieser Konstellation erstmaligen Verfahren gegen einen Mandatsträger wegen §108e im Kontext der sogenannten „Aserbaidschan-Affäre“. Doch das eigentliche Beben kommt aus einer anderen Richtung: Aus dem von Ihnen vorgelegten Interview-Transkript mit der Gerichtsreporterin Claudia Jaworski entsteht das Bild eines Angeklagten, der nicht nur die Schuldfrage bestreitet – sondern die Prozessführung selbst als so widersprüchlich beschreibt, dass ein faires Verfahren infrage stehe.

Wichtig ist dabei: Die folgenden Kritikpunkte sind Fischers Darstellung aus dem Interview. Das Urteil selbst stützt sich auf die Würdigung des Gerichts; die Revision wird klären müssen, ob Rechtsfehler vorliegen.

Worum es dem Gericht ging

Nach Berichten zum Urteil sah das OLG München es als erwiesen an, dass Fischer sich über Jahre im Interesse Aserbaidschans im Umfeld des Europarats engagiert habe und dafür Geld erhalten haben soll. Im Fokus standen dabei u. a. angeblich pro-aserbaidschanisches Auftreten, Kontakte zu Vertretern des Landes sowie der Umgang mit Dokumenten im parlamentarischen Betrieb. (Legal Tribune Online)

Fischer bestreitet das kategorisch: Er habe „nie seine Stimme verkauft“, nie eine „Unrechtsvereinbarung“ getroffen und keine Bestechungsgelder angenommen. Genau an dieser Stelle beginnt im Interview die zweite Ebene des Falls: Wie das Verfahren geführt worden sei.

Fischers Kernvorwurf: „Überzeugt – obwohl es auch anders sein könnte“

Einer der schärfsten Punkte im Transkript ist Fischers Angriff auf die richterliche Überzeugungsbildung. Er schildert die Urteilsbegründung sinngemäß so, dass das Gericht selbst eingeräumt habe, es könnte auch anders gewesen sein, habe aber das belastende Deutungsmodell bevorzugt. Für Fischer ist das der Inbegriff eines Rechtsstaatsproblems: Wenn mehrere Deutungen plausibel seien, müsse „im Zweifel für den Angeklagten“ gelten.

Ob das Gericht es tatsächlich so formuliert hat, lässt sich aus dem Transkript allein nicht unabhängig prüfen. Aber der Vorwurf trifft einen empfindlichen Punkt: Indizienprozesse stehen und fallen mit der Frage, ob die Indizienkette wirklich in sich geschlossen ist – oder ob tragfähige Alternativen verbleiben.

Die „Deal“-Behauptung: Geständnis gegen Pension?

Besonders gravierend ist Fischers Behauptung, es habe ein Angebot gegeben: Er solle „irgendwas“ gestehen, dann dürfe er seine Pension behalten. Sollte so etwas in dieser Form stattgefunden haben, wäre zumindest erklärungsbedürftig, auf welcher prozessualen Grundlage ein derartiger „Deal“ gestanden hätte und wer ihn wie kommuniziert hat.

Im Interview ist das eine zentrale Szene, mit der Fischer seine Linie begründet: Er sei jemand, der Fehler eingestehe – aber sich nichts „ans Bein binden“ lasse. Ob diese Darstellung zutrifft, ist offen; sie zeigt aber, wie sehr Fischer die Verhandlung als Drucksituation interpretiert.

Streit um Krankheit, Gutachten – und „Gutachter-Shopping“

Ein zweiter großer Block betrifft die Phase, in der Fischer wiederholt nicht erschien, in Untersuchungshaft kam und Gutachten eine zentrale Rolle spielten. Laut Interview wirft Fischer dem Gericht vor:

  • Es habe mehrere Gutachten gegeben, die seine Erkrankung bestätigten,
  • dann seien weitere Gutachter beauftragt worden, „weil die anderen nicht gefallen“ hätten,
  • ein späterer Gutachter habe ihn „nicht mal untersucht“, sondern nur gesprochen und rückblickend Verhandlungsfähigkeit behauptet,
  • und das Gericht habe letztlich „den Gutachter genommen, den sie will“.

Unabhängig davon, wie belastbar diese Darstellung ist: In der öffentlichen Wahrnehmung wirkt so etwas wie der Vorwurf eines „Gutachter-Shoppings“ – also der Suche nach der passenden Expertise. Gerade weil es im Zusammenhang mit Haftfragen (Sitzungshaft/Haftbefehl wegen Ausbleibens) steht, ist das brisant: Hier prallen das Interesse an zügiger Verfahrensführung und der Schutz des Angeklagten vor Überforderung unmittelbar aufeinander.

Zur Einordnung: Öffentlich berichtet wurde, dass Fischer seit 22. Dezember in Untersuchungshaft saß, weil er wiederholt nicht erschienen war; der Vorsitzende Richter habe u. a. eine ärztliche Untersuchung angeordnet. Fischers Interviewdarstellung legt nahe, dass genau dieser Komplex einer der Angriffspunkte der Revision werden dürfte.

„Keine einzige Frage“: Wenn Aufklärung nicht gewollt wirkt

Ein Moment, der im Transkript fast surreal wirkt: Fischer sagt, er habe im Gericht eine ausführliche Einlassung gemacht und ausdrücklich angeboten, Fragen zu beantworten – doch es sei keine einzige Frage gekommen, weder von Richtern noch von der Staatsanwaltschaft.

Auch hier gilt: Wir kennen nur seine Schilderung. Aber als Motiv ist es stark, weil es ein Kernprinzip berührt: Aufklärung. Wenn ein Angeklagter wahrnimmt, dass seine Einlassung „durchläuft“, ohne dass das Gericht den naheliegenden Impuls zur Klärung zeigt, entsteht der Eindruck einer vorab feststehenden Richtung.

Nähe zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft: „Blicke, Anlächeln, Anstupsen“

Fischer beschreibt wiederholt, es habe „seltsame Blicke“ und ein „Anlächeln/Angrinsen“ zwischen Vorsitz und Oberstaatsanwaltschaft gegeben – und er behauptet, sogar Besucher hätten das so wahrgenommen. Das ist ein klassischer Befangenheits-Nährboden: Nicht der Beweis einer Parteilichkeit, aber ein Punkt, der Vertrauen frisst, wenn ein Verfahren ohnehin unter politischer Hochspannung steht.

Gerade in prominenten Strafverfahren ist nicht nur Unabhängigkeit entscheidend, sondern auch deren sichtbare Wahrung. Die Revision prüft zwar keine Mimik – aber solche Schilderungen zeigen, warum dieser Prozess kommunikativ so toxisch geworden ist.

Parlamentarische Praxis als Missverständnis: abgelehnte Beweisanträge, abgelehnte Expertise

Inhaltlich dreht Fischer einen zentralen Spieß um: Viele Handlungen, die als Indizien für Bestechlichkeit gelesen werden könnten (Weitergabe von Entwürfen, Gespräche in informellen Settings, Lobbykontakte), seien im Europarat bzw. der parlamentarischen Praxis üblich – und das Gericht habe diese politischen Abläufe „nicht verstanden“ oder nicht verstehen wollen.

Im Transkript nennt er mehrere konkrete Konfliktlinien:

  • Man habe Fachleute zu parlamentarischen Abläufen vorschlagen wollen; Gericht/Staatsanwaltschaft hätten das abgelehnt.
  • Man habe verlangt, Unterlagen/Protokolle hinter einem Europarats-Bericht (im Interview „IBAK/IPACK“) beizuziehen; das sei abgelehnt worden. 
  • Das Gericht habe aus seiner Sicht zu wenig versucht, selbst aktiv an bestimmte Unterlagen zu gelangen.

Ob diese Anträge tatsächlich so gestellt und beschieden wurden, müsste man an Beschlüssen/Protokollen prüfen. Aber als Narrative ist es entscheidend: Fischer stellt nicht nur die Beweise infrage – er behauptet, die Aufklärung sei strukturell begrenzt worden.

Die Verjährungsfrage und die Haft-Begründung

Im Interview wird auch eine widersprüchliche Zeitlinie behauptet: Transparency International habe ein Verjährungsdatum genannt (Ende Januar), das sich in der Urteilsverkündung als unzutreffend herausgestellt habe; tatsächlich habe es „fast zwei Monate mehr“ gegeben. Fischer leitet daraus ab, die Begründung für Sitzungshaft/Haftdruck sei „falsch“ gewesen.

Ob und wie Verjährungsfristen hier eine Rolle spielten, war jedenfalls öffentlich Thema: Berichte erwähnten, dass ein Anklagepunkt zeitweise nahe an Verjährung geriet. (Legal Tribune Online

Wenn sich hier tatsächlich eine fehlerhafte Prämisse in Haftentscheidungen findet, wäre das revisionsrechtlich relevanter als jede politische Deutungsschlacht.

Was bleibt – und was die Revision klären muss

Das Urteil ist gesprochen, aber der Fall ist nicht abgeschlossen. Politisch ist er schon jetzt ein Symbol: Für die einen ist er ein Signal, dass §108e endlich „greift“. Für die anderen – und so auch Fischers Linie – ist er eine Warnung, wie ein Indizienverfahren, öffentliche Erwartung und institutioneller Ehrgeiz zu einem „Skandalurteil“ eskalieren könnten.

Juristisch wird die Revision nicht die große Wahrheit suchen, sondern präzise Fragen stellen:

  • Wurden Beweisanträge rechtsfehlerfrei behandelt?
  • Ist die Beweiswürdigung widerspruchsfrei und hält sie den Maßstab „in dubio pro reo“ ein?
  • Waren Haftentscheidungen und Gutachterbeauftragungen sauber begründet?
  • Gab es Verfahrensfehler, die das Urteil tragen oder kippen?

Bis diese Antworten vorliegen, gilt: Axel Fischer ist verurteilt, aber nicht rechtskräftig. Und das Interview-Transkript zeigt vor allem eines: In diesem Verfahren steht längst nicht mehr nur die Schuldfrage im Raum, sondern das Vertrauen, dass das System sie fair beantwortet.

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