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BGH bestätigt Verurteilung von AfD-Fraktionschef wegen NS-Parole

11. September 2025 // Geschrieben von Redaktion
Quelle: Bundesgerichtshof Karlsruhe

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. September 2025 die Verurteilung des thüringischen AfD-Fraktionsvorsitzenden wegen des Verwendens eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation bestätigt. Damit sind zwei Urteile des Landgerichts Halle rechtskräftig. Der Politiker hatte am 29. Mai 2021 bei einer Wahlveranstaltung in Merseburg sowie am 12. Dezember 2023 bei einem parteiinternen Stammtisch in Gera die SA-Parole „Alles für Deutschland“ verwendet. Nach den Feststellungen des Landgerichts war ihm die Herkunft der Parole aus der Sturmabteilung (SA) der NSDAP und deren rechtliche Bedeutung bewusst. Beim zweiten Vorfall sprach er zunächst „Alles für“ und forderte die Anwesenden durch eine Armbewegung dazu auf, das Wort „Deutschland“ zu ergänzen, was einige taten.

Der BGH stellte klar, dass die Verwendung der Parole den Straftatbestand des § 86a Strafgesetzbuch („Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“) erfüllt. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte Landtagsabgeordneter ist, ändere daran nichts, weil die Äußerungen nicht in Ausübung seines Mandats gefallen seien und somit nicht durch Indemnität geschützt sind. Ebenso verwarf der BGH das Argument, die Parole sei durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Entscheidend sei nicht der Inhalt der Rede, sondern die Verwendung eines von der SA übernommenen Kennzeichens, das in der Bundesrepublik Deutschland verboten ist.

Mit dieser Entscheidung bekräftigt der BGH die klare Grenze bei Symbolen und Parolen, die historisch mit dem Nationalsozialismus verbunden sind. Wer wissentlich NS-Kennzeichen nutzt, macht sich strafbar – auch als Mandatsträger. Zugleich unterstreicht das Gericht die Bedeutung von § 86a StGB als Schutzinstrument gegen die Verharmlosung, Verherrlichung oder Wiederaufnahme nationalsozialistischer Bestrebungen.