- [ Coronamaßnahmen ](https://www.fingerklopfer.de/index.php?option=com_tags&view=tag&id%5B0%5D=8:coronamassnahmen)
- [ PCR Tests ](https://www.fingerklopfer.de/index.php?option=com_tags&view=tag&id%5B0%5D=41:pcr-tests)
- [ Aufarbeitung ](https://www.fingerklopfer.de/index.php?option=com_tags&view=tag&id%5B0%5D=318:aufarbeitung)
- [ Tobias Ulbrich ](https://www.fingerklopfer.de/index.php?option=com_tags&view=tag&id%5B0%5D=648:tobias-ulbrich)
- [ Analyse ](https://www.fingerklopfer.de/index.php?option=com_tags&view=tag&id%5B0%5D=1022:analyse)
- [ Recherche ](https://www.fingerklopfer.de/index.php?option=com_tags&view=tag&id%5B0%5D=1074:recherche)
- [ BfArM ](https://www.fingerklopfer.de/index.php?option=com_tags&view=tag&id%5B0%5D=1111:bfarm)

#  BfArM-Akten zur PCR: Was heute aus Behördenakten kommt, wurde schon 2020 gefragt

12. September 2026 // geschrieben von Manfred

 ![](https://www.fingerklopfer.de/images/teaser/2026-09-12_pcr.jpg)

Interne Unterlagen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte werfen neue Fragen über Qualitätssicherung und Aussagekraft der Corona-PCR-Diagnostik auf. Rechtsanwalt Tobias Ulbrich spricht von einer „Bombe“. Vieles, was heute in Behördenakten auftaucht, war als Problem allerdings schon während der Pandemie bekannt – und wurde auch beim Fingerklopfer früh thematisiert. Einige dieser Fragen landeten 2021 sogar vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden.

„Sie wussten es. Sie schrieben es auf. Sie taten es trotzdem.“ Mit diesem Satz beginnt ein außergewöhnlich umfangreicher X-Beitrag des Rechtsanwalts Tobias Ulbrich, der am späten 11. September veröffentlicht wurde und am Samstagmorgen bereits zehntausende Aufrufe erreicht hatte. Ulbrich wertet darin nach dem Informationsfreiheitsgesetz freigegebene Unterlagen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, kurz BfArM, aus. [X-Beitrag von Tobias Ulbrich](https://x.com/anwaltulbrich/status/2098513564298297847?utm_source=chatgpt.com)

Seine zentrale These ist weitreichend: Staatliche Stellen hätten wesentliche Grenzen der PCR-Diagnostik gekannt, während zugleich aus positiven PCR-Meldungen eine Sieben-Tage-Inzidenz errechnet wurde, an der massive Grundrechtseingriffe hingen. Ulbrich spricht von einer bewusst gewählten „Systemarchitektur“.

Ein Teil seiner Schlussfolgerungen geht über das hinaus, was die bislang ausgewerteten Akten bereits zweifelsfrei beweisen. Doch die Dokumente selbst sind bemerkenswert. Und für den Fingerklopfer kommt ein weiterer Aspekt hinzu: Viele der heute anhand behördeninterner Unterlagen diskutierten Probleme waren keineswegs unbekannt. Sie wurden bereits 2020 und 2021 öffentlich angesprochen.

## „Keine belastbaren Daten zur Qualität der POC-PCR“

Im Zentrum von Ulbrichs Veröffentlichung steht eine interne BfArM-Mail vom 19. November 2021. Darin findet sich nach seiner Dokumentation der bemerkenswerte Satz:

**„wir haben keine belastbaren Daten zur Qualität der POC-PCR.“**

Gemeint sind Point-of-Care-PCR-Systeme, die etwa patientennah außerhalb klassischer Zentrallabore eingesetzt werden konnten.

Noch grundsätzlicher ist ein BfArM-Vermerk vom Februar 2021. Danach sei zu diesem Zeitpunkt kein internationaler Standard für SARS-CoV-RNA beziehungsweise SARS-CoV-2-Antigen zur Festlegung einer analytischen Mindestsensitivität verfügbar gewesen. Außerdem seien Ct-Werte unterschiedlicher PCR-Systeme nur eingeschränkt miteinander vergleichbar.

Genau diese Vergleichbarkeit ist entscheidend. Denn ein Ct-Wert entsteht nicht losgelöst vom verwendeten Testsystem, der Probe und dem Laborverfahren. Auch das Robert Koch-Institut weist bis heute darauf hin, dass Ct-Werte nur semiquantitativ zu verstehen und zwischen verschiedenen Laboren ohne entsprechende Referenzierung nicht unmittelbar vergleichbar sind.

Die IFG-Anfrage selbst ist öffentlich dokumentiert. Ulbrich verweist auf die bei FragDenStaat veröffentlichte Korrespondenz sowie den vom BfArM bereitgestellten Aktenbestand. [IFG-Anfrage und BfArM-Unterlagen bei FragDenStaat](https://fragdenstaat.de/anfrage/kommunikation-des-bfarm-bezueglich-covid-assoziierter-themen-mit-who-bmg-und-kanzleramt/?utm_source=chatgpt.com)

Dass die jetzt veröffentlichten Akten weiteres Material enthalten, hat Ulbrich bereits angekündigt. Vier bis fünf weitere Kapitel seien nach seiner Einschätzung notwendig.

## Die Fragen waren bereits während der Pandemie bekannt

Wer heute nur auf die frisch freigegebenen BfArM-Dokumente blickt, könnte den Eindruck gewinnen, Zweifel an der Aussagekraft und praktischen Verwendung der Corona-Testsysteme seien erst im Nachhinein entstanden.

Das trifft nicht zu.

Auch der Fingerklopfer beschäftigte sich bereits während der Corona-Zeit wiederholt mit der Frage, welche tatsächlichen Feststellungen Gesundheitsbehörden aus Testergebnissen ableiteten und welche einschneidenden Folgen daran geknüpft wurden. Im Beitrag [„Das Schweigen der Eltern“](https://www.fingerklopfer.de/index.php?option=com_content&view=article&id=44:das-schweigen-der-eltern&catid=13:blog&lang=de-DE&Itemid=174) dokumentierten wir beispielsweise Auskünfte des Gesundheitsamtes Limburg-Weilburg zu Quarantäne-Anordnungen und häuslicher Isolierung und stellten die Frage nach deren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen.

Später wurde auch die Laborseite ausdrücklich zum Thema. In weiteren Recherchen verwiesen wir darauf, dass das Gesundheitsamt selbst erklärt hatte, bestimmte weitergehende Untersuchungen aus Ressourcen- und Kostengründen nicht durchzuführen. Gerade vor diesem Hintergrund stellt sich rückblickend die Frage, wie sicher die behördliche Einordnung eines positiven Testergebnisses im jeweiligen Einzelfall tatsächlich sein konnte.

Die nun freigegebenen BfArM-Akten geben diesen damaligen Fragen einen neuen Kontext: Denn auch innerhalb der zuständigen Bundesbehörden wurde über Datenqualität, unterschiedliche Testsysteme und deren begrenzte Vergleichbarkeit diskutiert.

## Dann kam die Klage vor dem VG Wiesbaden

Diese Fragen blieben beim Fingerklopfer nicht auf Blogbeiträge beschränkt.

Im Frühjahr 2021 wurde die im Landkreis Limburg-Weilburg organisierte Bürgertestung angegriffen. Die entsprechende Klageschrift vom **18. April 2021** wurde später vollständig veröffentlicht. Das Verfahren richtete sich gegen die Allgemeinverfügung des Landkreises zur Bürgertestung und landete vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. [Fingerklopfer: Klageschrift gegen die Bürgertestung im Landkreis Limburg-Weilburg](https://www.fingerklopfer.de/de/quellen/rechtliche-quellen/rechtliches/meine-klageschrift-gegen-die-buergertestung-im-landkreis-lm-wel-18-04-2021?utm_source=chatgpt.com)

Die Klage hatte keinen Erfolg. Sie wurde verworfen, weil der gewählte Angriffspunkt – die Allgemeinverfügung des Landkreises – dem Gericht zufolge nicht die richtige Grundlage für eine entsprechende Klage des Antragstellers war. Fingerklopfer hat diesen Ausgang später selbst transparent dokumentiert.

Das ist wichtig: Das Gericht bestätigte damit **nicht** sämtliche materiellen Annahmen des damaligen Testsystems. Die Klage scheiterte prozessual.

Und genau deshalb lohnt heute der Blick zurück auf ihre Begründung.

Darin wurden unter anderem Fragen nach der fachlichen Qualifikation des Testpersonals, der Möglichkeit fehlerhafter Testergebnisse, der medizinischen Bedeutung positiver Schnelltests, der nachfolgenden PCR-Bestätigung sowie nach Verhältnismäßigkeit und Kosten des gesamten Systems aufgeworfen.

Damals mögen manche dieser Einwände als Fundamentalopposition gegen die Teststrategie wahrgenommen worden sein. Heute liegen interne Akten einer Bundesbehörde vor, in denen ihrerseits über Datenqualität, Vergleichbarkeit und Leistungsunterschiede verschiedener Testverfahren diskutiert wurde.

Das macht die damalige Klage nicht nachträglich erfolgreich.

Aber es verändert die historische Einordnung der dort gestellten Fragen.

## Ein lokaler Datensatz zeigte schon damals erhebliche Unterschiede

Wie wichtig eine differenzierte Betrachtung war, zeigte kurze Zeit später eine Auskunft des Gesundheitsamtes Limburg-Weilburg.

Zwischen dem 8. März und dem 27. Mai 2021 waren nach Angaben des Kreises **999 positive Antigen-Schnelltests** registriert worden. Nur **731 davon wurden anschließend durch eine PCR-Nachtestung bestätigt**. Das entsprach 73,2 Prozent.

Mehr als jeder vierte zunächst positive Antigentest wurde also durch den anschließenden PCR-Test nicht bestätigt. Der Fingerklopfer dokumentierte diese Zahlen am 28. Mai 2021 im Beitrag **„Umsonst, aber nicht kostenlos“**. [Fingerklopfer: „Umsonst, aber nicht kostenlos“](https://www.fingerklopfer.de/de/blog/102-umsonst-aber-nicht-kostenlos?utm_source=chatgpt.com)

Gleichzeitig wurden in diesem Zeitraum laut den damals ausgewerteten RKI-Daten insgesamt 3.214 positive PCR-Fälle im Landkreis registriert. Rund 22,7 Prozent dieser Fälle gingen demnach auf positive Schnelltests mit anschließender PCR-Bestätigung zurück.

Auch das zeigt: „Der Corona-Test“ war nie ein einheitliches Instrument. Es gab unterschiedliche Testarten, unterschiedliche Qualitätsanforderungen, unterschiedliche Fehlerprofile und unterschiedliche Einsatzbereiche.

Gerade deshalb war die Frage nach Qualitätssicherung keine Nebensache.

## Die Diskussion um Infektion und Infektiosität war ebenfalls bekannt

Im Juni 2021 nahm der Fingerklopfer zudem eine wissenschaftliche Arbeit von Forschern unter anderem der Universitäten Duisburg-Essen und Münster in seine Quellensammlung auf.

Die Autoren hatten rund 190.000 RT-PCR-Ergebnisse von mehr als 160.000 Personen ausgewertet und argumentierten, PCR-Ergebnisse allein seien als Grundlage für bevölkerungsweite Pandemie-Maßnahmen nur eingeschränkt geeignet, insbesondere weil ein positiver Nachweis nicht unmittelbar mit Ansteckungsfähigkeit gleichzusetzen sei. [Fingerklopfer-Quellensammlung: Studie zur Aussagekraft von RT-PCR-Ergebnissen](https://www.fingerklopfer.de/de/quellen/the-performance-of-the-sars-cov-2-rt-pcr-test-as-a-tool-for-detecting-sars-cov-2-infection-in-the-population?utm_source=chatgpt.com)

Die Unterscheidung ist wesentlich.

PCR weist genetisches Material des Virus nach. Daraus lässt sich eine Infektion diagnostisch ableiten. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass die betreffende Person zum Zeitpunkt des Tests infektiös war oder andere Menschen anstecken konnte.

Auch das RKI weist darauf hin, dass virale RNA nach einer Erkrankung noch längere Zeit nachweisbar sein kann, während kein vermehrungsfähiges Virus mehr vorhanden sein muss.

Damit war bereits 2021 klar, dass mindestens drei Ebenen auseinandergehalten werden müssen:

PCR-Nachweis, medizinische Infektion und aktuelle Infektiosität.

Politisch verschwammen diese Ebenen jedoch häufig in einer einzigen öffentlichen Kennzahl: der Inzidenz.

## Aus Laborbefunden wurde ein Grundrechtsschalter

Genau hier liegt rückblickend einer der problematischsten Punkte.

Positive Meldungen wurden nach dem Infektionsschutzgesetz zusammengezählt und als Sieben-Tage-Inzidenz je 100.000 Einwohner dargestellt. Im Frühjahr 2021 knüpfte der Gesetzgeber mit der Bundesnotbremse daran automatische Rechtsfolgen.

Ab 100 galten unter anderem Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, weitere Schwellen betrafen Handel und Schulen.

Damit wurde aus einer epidemiologischen Kennzahl unmittelbar eine rechtliche Steuerungsgröße.

Dass eine solche Kennzahl von der Zahl der Tests, den getesteten Bevölkerungsgruppen, den eingesetzten Testsystemen und der jeweiligen Teststrategie beeinflusst werden konnte, war auch damals keine unbekannte Überlegung.

Schon im [offenen Brief an den Landrat vom Oktober 2020](https://www.fingerklopfer.de/index.php?option=com_content&view=article&id=58:offener-brief-an-den-landrat-des-landkreises-limburg-weilburg&catid=13:blog&lang=de-DE&Itemid=174) kritisierte der Fingerklopfer die Fixierung auf positive Testzahlen. Anfang 2021 wurden das Gesundheitsamt nach eingesetzten Testsystemen und Ct-Grenzen gefragt. Im April folgte die Klage gegen die Bürgertestung.

Die heute veröffentlichten BfArM-Akten stellen diese Fragen deshalb in einen neuen Kontext.

## Was wusste Karlsruhe?

Besonders scharf geht Ulbrich mit dem Bundesverfassungsgericht ins Gericht.

Am 19. November 2021 entschied Karlsruhe über die Bundesnotbremse. Das Gericht akzeptierte die Sieben-Tage-Inzidenz grundsätzlich als geeigneten Indikator und gewährte dem Gesetzgeber angesichts der damaligen wissenschaftlichen Unsicherheiten einen erheblichen Einschätzungs- und Prognosespielraum.

Allerdings ist eine Behauptung aus Ulbrichs Beitrag zu relativieren.

Die grundlegende Kritik an PCR und Inzidenz war dem Gericht nicht vollkommen unbekannt. Im Verfahren wurde ausdrücklich vorgetragen, dass die Inzidenz von der Zahl durchgeführter Tests abhänge und ein positiver PCR-Befund nicht automatisch die Infektiosität einer Person belege.

Die entscheidende neue Frage lautet deshalb anders:

**Welche konkreten behördeninternen Erkenntnisse über Qualitätsprobleme, Vergleichbarkeit unterschiedlicher PCR-Systeme und fehlende belastbare Daten lagen dem Bundesverfassungsgericht tatsächlich vor?**

Und weiter:

**Hätte die Kenntnis solcher internen Bewertungen Auswirkungen auf die verfassungsrechtliche Einschätzung der Geeignetheit der Inzidenz haben müssen?**

Darauf geben die bislang veröffentlichten Akten noch keine abschließende Antwort.

## Hier geht Ulbrich über die Akten hinaus

An einer Stelle muss besonders sauber getrennt werden.

Ulbrich verbindet das PCR-System mit der bedingten Zulassung der Corona-Impfstoffe, dem damaligen „ungedeckten medizinischen Bedarf“ und dem Umgang mit möglichen Behandlungsalternativen. Seine Kette lautet verkürzt:

PCR erzeugte die Inzidenz, die Inzidenz erzeugte die Notlage, die Notlage wiederum ermöglichte das regulatorische Umfeld für die Impfstoffe.

Diese Kausalität ist durch die bislang vorliegenden Akten **nicht bewiesen**. Ebenso wenig lässt sich aus den bisher veröffentlichten Dokumenten ableiten, das BfArM habe PCR-Systeme bewusst unzureichend geprüft, um Impfstoffzulassungen zu ermöglichen. Das sind Schlussfolgerungen Ulbrichs.

Sie können Gegenstand weiterer Recherche sein – sollten journalistisch aber nicht mit den dokumentierten Aktenfunden vermischt werden. Gerade diese Trennung macht die tatsächlichen Funde stärker.

## „Das konnte damals niemand wissen“ greift zu kurz

Eine Konsequenz lässt sich allerdings schon jetzt ziehen.

Die Erzählung, sämtliche methodischen Fragen seien erst Jahre nach der Pandemie entstanden, hält einer Überprüfung kaum stand.

**Spätestens 2020 und 2021 wurden öffentlich Fragen gestellt nach der Aussagekraft positiver PCR-Tests**, nach dem Unterschied zwischen Infektion und Infektiosität, nach Ct-Werten, nach Testhäufigkeit, nach der Abhängigkeit der Inzidenz von der Teststrategie und nach den rechtlichen Konsequenzen eines positiven Laborbefundes.

Beim Fingerklopfer wurden diese Punkte nicht nur kommentiert. Das Gesundheitsamt Limburg-Weilburg wurde konkret nach verwendeten Testsystemen und Ct-Grenzen gefragt. Die Inzidenzsteuerung wurde gegenüber dem Landrat kritisiert. Die Bürgerteststrategie wurde gerichtlich angegriffen. Der lokale Unterschied zwischen positiven Schnelltests und bestätigenden PCR-Ergebnissen wurde anhand konkreter Zahlen dokumentiert.

Manche damalige Bewertung mag heute korrigiert oder differenzierter formuliert werden müssen. Doch die Fragen waren da. Und nun tauchen einige der zugrunde liegenden Probleme in Akten jener Behörde auf, die mit der Zulassung und Bewertung von Testsystemen befasst war.

Das ist der eigentlich interessante Punkt.

## Die Aufarbeitung muss deshalb tiefer gehen

Die entscheidende Frage lautet heute nicht, ob PCR „funktioniert“. Natürlich funktioniert PCR als molekularbiologisches Nachweisverfahren.

Die Frage lautet vielmehr:

**Wie belastbar, standardisiert und vergleichbar war das konkrete Testsystem, auf dessen Ergebnissen Deutschland einen erheblichen Teil seines Pandemie- und Grundrechtsregimes aufbaute?**

Welche Leistungsdaten lagen für die unterschiedlichen Systeme vor? Wie wurden Ct-Werte berücksichtigt? Wie stark beeinflussten Testhäufigkeit und Teststrategie die Inzidenz? Was wussten BfArM, PEI, RKI und Bundesgesundheitsministerium darüber? Welche Informationen erhielt der Gesetzgeber? Welche Informationen erhielt das Bundesverfassungsgericht?

Und warum wurden Fragen, die Bürger, Wissenschaftler, Anwälte und auch der Fingerklopfer bereits 2020 und 2021 stellten, offenbar nicht systematischer beantwortet?

Tobias Ulbrich nennt die freigegebenen Akten eine „Bombe“. Ob die Dokumente am Ende sämtliche weitreichenden Schlussfolgerungen seines Beitrags tragen, ist derzeit offen.

Dass sie neuen Aufklärungsbedarf schaffen, ist dagegen schwer zu bestreiten. Denn die Akten verändern zumindest eine Erzählung:

**Die Probleme waren nicht erst im Rückblick sichtbar. Viele der Fragen lagen damals bereits auf dem Tisch.**
