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#  Saarbrücken: Wie ein falscher Wahlausschluss mehrere Kontrollen überstand

08. September 2026 // geschrieben von Manfred

 ![](https://www.fingerklopfer.de/images/teaser/2026-09-07_saarbruecken.jpg)

Am 2. September haben wir darüber berichtet, wie Gerichte im Saarland zwei Kommunalwahlen für ungültig erklärten, nachdem die AfD zu Unrecht vom Stimmzettel ausgeschlossen worden war. Eine Frage blieb damals offen: Wie konnte eine so weitreichende Entscheidung überhaupt Bestand haben? Die inzwischen vorliegende Auskunft des Regionalverbandes Saarbrücken macht den Fall nicht kleiner, sondern größer. Denn der Ausschluss wurde keineswegs nur von einem Wahlausschuss getragen. Mehrere Stellen waren beteiligt oder bestätigten die Rechtsauffassung. Erst die Gerichte stoppten sie. Die Folge: Neuwahl, geschätzte Kosten von rund 541.000 Euro – und dennoch keine neuen Verfahrensregeln.

Unser erster Beitrag [„Saarbrücken: Wenn ein Gericht eine Wahl kassiert, weil das Verfahren zählt“](https://www.fingerklopfer.de/de/blog/873-saarbruecken-wenn-ein-gericht-eine-wahl-kassiert-weil-das-verfahren-zaehlt) erzählte vor allem eine rechtsstaatlich bemerkenswerte Geschichte.

Eine Partei war vollständig von einer Wahl ausgeschlossen worden. Gerichte stellten später fest, dass die rechtliche Grundlage dafür nicht trug. Die Wahl zur Regionalversammlung wurde für ungültig erklärt, im parallelen Verfahren um den Saarbrücker Stadtrat ordnete das Oberverwaltungsgericht ebenfalls eine Neuwahl an.

Das war bereits bemerkenswert. Die neue Auskunft zeigt nun aber, dass hinter dem Vorgang eine zweite Geschichte steckt.

Nicht: **Ein Wahlausschuss irrt, ein Gericht korrigiert.**

Sondern: **Eine weitreichende Rechtsauffassung durchläuft mehrere institutionelle Ebenen – und wird erst durch die Justiz gestoppt.**

## Zwei Listen – und eine Entscheidung mit maximaler Wirkung

Ausgangspunkt war die Sitzung des Regionalverbandswahlausschusses am 10. April 2024. Die AfD hatte für die Regionalversammlung zwei Wahlvorschläge eingereicht. Der Ausschuss betrachtete beide als formal gültig. Und genau daraus leitete er den Ausschluss ab.

Der Regionalverband gibt die damalige Begründung in seiner Antwort auf unsere Presseanfrage so wieder:

> „Da zwei gültige Wahlvorschläge der Partei Alternative für Deutschland (AfD) vorliegen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachbewerbung nach § 22 Abs. 1 S. 2 KWG vor.“

Nach § 27 Abs. 2 Satz 3 Kommunalwahlgesetz habe das Vorliegen mehrerer gültiger Wahlvorschläge derselben Partei zur Ungültigkeit aller Wahlvorschläge geführt.

Die Konsequenz war maximal. Nicht einzelne Kandidaten wurden gestrichen. Nicht nur eine der beiden Listen wurde beanstandet. **Die AfD konnte an der Wahl zur Regionalversammlung am 9. Juni 2024 überhaupt nicht teilnehmen.**

Genau diese Ausgangsannahme – zwei gleichzeitig gültige Wahlvorschläge – erwies sich später als falsch.

Die Gerichte kamen zu dem Ergebnis, dass nur der erste Wahlvorschlag zulassungsfähig war. Der zweite war zwar ebenfalls fehlerhaft, allerdings aus einem völlig anderen Grund: Bei dessen Listenaufstellung waren nicht alle erforderlichen Mitglieder eingeladen worden. Damit lag gerade keine Situation vor, in der zwei gültige Wahlvorschläge wegen Mehrfachbewerbung hätten verworfen werden dürfen.

Der Rechtsfehler lag also nicht darin, dass der zweite Wahlvorschlag hätte zugelassen werden müssen. Er lag darin, **aus dessen vermeintlicher Gültigkeit den Totalausschluss beider Vorschläge abzuleiten.**

## Es blieb nicht bei der Entscheidung des Wahlausschusses

Die neue Auskunft des Regionalverbandes ist deshalb besonders aufschlussreich, weil sie erstmals genauer erkennen lässt, welche weiteren Stellen mit dem Vorgang befasst waren.

Nach Angaben des Regionalverbandes war zunächst das **Rechtsamt des Regionalverbandes** zur Unterstützung der Wahlgeschäftsstelle und damit auch der Wahlgremien in die Wahl eingebunden.

Über die Geschäftsstelle habe zudem

> „enger Kontakt zur Landeswahlleitung“

bestanden.

Das allein bedeutet noch nicht, dass Rechtsamt oder Landeswahlleitung genau diese konkrete Rechtsfrage abschließend geprüft oder ausdrücklich den Ausschluss empfohlen haben. Das gibt die Auskunft nicht her.

Bei zwei anderen Stellen ist die Lage allerdings klarer. Der **Wahlbeschwerdeausschuss** befasste sich ausdrücklich mit der Nichtzulassung der AfD-Listen. Nach Angaben des Regionalverbandes wurde die Sache dort „ausführlich diskutiert“.

Das Ergebnis:

> „Im Ergebnis hat der Wahlbeschwerdeausschuss die Beschwerde gegen den Ausschluss der AfD-Listen als unbegründet zurückgewiesen.“

Auch damit war die Sache noch nicht beendet. Das **Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehörde** prüfte die Entscheidung ebenfalls.

Und auch dort blieb es nach Angaben des Regionalverbandes bei derselben Rechtsauffassung:

> „Das Landesverwaltungsamt als Kommunalaufsichtsbehörde hat die Entscheidungen des Wahlausschusses und des Wahlbeschwerdeausschusses in gleicher Weise rechtlich beurteilt und die Wahlanfechtung zurückgewiesen.“

Damit ist der eigentliche neue Befund greifbar. Der Fehler war nicht nur eine spontane Fehlentscheidung eines örtlichen Wahlausschusses.

Er wurde im Beschwerdeverfahren bestätigt und anschließend auch von der Kommunalaufsicht getragen. Erst vor Gericht hielt die Konstruktion nicht mehr.

## Gerade die Kontrollen machen den Fall interessant

Das ist ein wichtiger Unterschied. Fehler passieren. Auch Wahlgremien können komplizierte Vorschriften falsch auslegen. Dafür gibt es Rechtsmittel.

Problematisch wird es dort, wo die vorgesehenen Kontrollmechanismen denselben Fehler nicht auffangen. Der Ablauf lässt sich inzwischen grob so darstellen:

**Wahlausschuss → Wahlbeschwerdeausschuss → Landesverwaltungsamt → Verwaltungsgericht → Oberverwaltungsgericht**

Die ersten drei Ebenen hielten am Ausschluss fest. Die gerichtliche Ebene korrigierte ihn.

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes erklärte die Wahl zur Regionalversammlung für ungültig. Das Oberverwaltungsgericht wies am 9. März 2026 unter dem Aktenzeichen **2 A 103/25** den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Damit wurde die Entscheidung rechtskräftig.

Der Regionalverband musste neu wählen.

## Zwei Jahre später stand dieselbe Partei wieder auf dem Stimmzettel

Am 29. Mai 2026 teilte der Regionalverband offiziell mit, dass die Regionalversammlung am **30. August 2026** neu gewählt werde. In der Pressemitteilung heißt es:

> „Damit stand grundsätzlich fest, dass die Regionalversammlung neu gewählt werden muss.“

Weil seit dem ursprünglichen Wahltag bereits mehr als sechs Monate vergangen waren, wurde die Abstimmung als Neuwahl durchgeführt.

Und nun stand auch die AfD auf dem Stimmzettel.

Das Ergebnis macht die politische Dimension des ursprünglichen Ausschlusses anschaulich. Nach Angaben des Regionalverbandes kam die SPD bei der Neuwahl auf 25,79 Prozent und zwölf Sitze. Die AfD erreichte **22,83 Prozent und zehn Sitze** und wurde damit zweitstärkste Kraft. Es folgten CDU mit 18,94 Prozent und neun Sitzen, Grüne mit 12,57 Prozent und sechs Sitzen sowie Linke mit 9,03 Prozent und vier Sitzen. FDP erhielt zwei Mandate, BSW und bunt.saar jeweils eines.

 | Partei | Ergebnis | Sitze |
|---|--:|--:|
| SPD | 25,79 % | 12 |
| AfD | 22,83 % | 10 |
| CDU | 18,94 % | 9 |
| Grüne | 12,57 % | 6 |
| Linke | 9,03 % | 4 |
| FDP | 4,94 % | 2 |
| BSW | 3,61 % | 1 |
| bunt.saar | 2,29 % | 1 |

Daraus lässt sich **nicht** ableiten, dass die AfD bereits 2024 exakt dieses Ergebnis erzielt hätte. Zwei Jahre liegen zwischen beiden Wahlen, politische Stimmungen verändern sich.

Aber der Befund zeigt etwas anderes: Bei der ursprünglichen Wahl fehlte keine politisch unbedeutende Splittergruppe, sondern eine Partei, die bei der späteren Neuwahl fast jeden vierten gültigen Stimmenanteil auf sich vereinigte und zehn der 45 Mandate gewann.

Das gibt dem ursprünglichen Ausschluss ein anderes Gewicht.

## Rund 541.000 Euro für die Neuwahl

Die Korrektur des Fehlers hatte auch einen ganz konkreten finanziellen Preis. Schon im März 2026 kalkulierte der Regionalverband die Gesamtkosten der notwendigen Neuwahl auf rund **541.000 Euro**. Die Beschlussvorlage 0591/2026 zeigt, wie sich diese Schätzung zusammensetzt.

Etwa **205.500 Euro** entfielen auf pauschale Erstattungen an die Kommunen. Für den Versand der Wahlbenachrichtigungen wurden rund **153.700 Euro** angesetzt. Für den Versand der Briefwahlunterlagen weitere rund **94.700 Euro**. Und für Erfrischungsgelder der Wahlvorstände kalkulierte der Regionalverband auf Basis von maximal 30 Euro pro Mitglied bis zu **86.940 Euro**.

 | Kostenposition | geschätzt |
|---|--:|
| Pauschale Kostenerstattung an Kommunen | ca. 205.500 € |
| Versand Wahlbenachrichtigungen | ca. 153.700 € |
| Versand Briefwahlunterlagen | ca. 94.700 € |
| Erfrischungsgelder Wahlvorstände | ca. 86.940 € |
| **Gesamt** | **ca. 541.000 €** |

Wichtig ist dabei die Formulierung: Es handelt sich um eine **Kostenschätzung**, nicht um eine bislang vorgelegte Schlussabrechnung. Die Beschlussvorlage spricht ausdrücklich davon, dass die Gesamtkosten „auf etwa 541.000 €“ geschätzt werden.

Die Summe ist dennoch relevant. Nicht deshalb, weil eine rechtswidrige Wahl aus Kostengründen hätte bestehen bleiben sollen. Das wäre die falsche Schlussfolgerung.

Wenn eine Wahl rechtswidrig zustande gekommen ist, muss sie korrigiert werden – unabhängig davon, ob die Korrektur 50.000 oder 500.000 Euro kostet.

Die Kosten zeigen vielmehr, **wie teuer ein Fehler werden kann, wenn er vor der Wahl nicht erkannt wird.**

## Und was wurde daraus gelernt?

Gerade deshalb haben wir den Regionalverband gefragt, welche organisatorischen oder rechtlichen Konsequenzen er aus dem Vorgang gezogen hat.

Wurden Verfahrensabläufe verändert? Zusätzliche Prüfschritte eingeführt? Schulungen vorgenommen? Zuständigkeiten angepasst?

Die Antwort fällt bemerkenswert knapp aus. Der Regionalverband verweist zunächst auf die übergeordnete Ebene:

> „Der Regionalverbandswahlauschuss ist an die Vorgaben der höheren Ebene in Form des Landesverwaltungsamtes gebunden.“

Das Landesverwaltungsamt habe die Ablehnung der Wahlvorschläge bestätigt. Dann folgt der entscheidende Satz:

> „Aus dem Urteil selbst können keine neuen Verfahrensabläufe oder Handlungsvorgaben abgeleitet werden.“

Mögliche Gesetzesänderungen lägen in der Zuständigkeit des Landes. Das kann man formal nachvollziehen.

Wenn mehrere Stellen dieselbe gesetzliche Regelung gleich verstanden haben und erst ein Gericht zu einer anderen Beurteilung gelangt, kann eine gesetzgeberische Klarstellung sinnvoll sein.

Aber gerade die Vorgeschichte lässt die Antwort unbefriedigend wirken. Denn das Problem bestand eben nicht darin, dass niemand die Entscheidung geprüft hätte.

**Sie wurde geprüft. Und bestätigt.**

Wenn eine Rechtsauffassung den Wahlausschuss, den Wahlbeschwerdeausschuss und die Kommunalaufsicht übersteht, anschließend zur Ungültigkeit einer Wahl führt und eine Neuwahl mit geschätzten Kosten von mehr als einer halben Million Euro notwendig macht, liegt die Frage nahe, ob nicht zumindest die internen Sicherungsmechanismen noch einmal überprüft werden sollten.

Das ist keine Schuldfrage. Es ist eine Qualitätsfrage.

## Die Beschlüsse der ungültig gewählten Regionalversammlung bleiben wirksam

Eine weitere offene Frage unseres ersten Beitrags beantwortet der Regionalverband inzwischen ebenfalls.

Was geschieht mit den Entscheidungen, die die Regionalversammlung zwischen der Wahl 2024 und der Neuwahl getroffen hat?

Nichts. Sie bleiben grundsätzlich wirksam.

Der Regionalverband verweist auf § 207 Abs. 3 Satz 2 des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes. Danach wird die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder bis zum Beginn der Amtszeit der aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Regionalversammlung durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt.

Schon in seiner Pressemitteilung vom 29. Mai hatte der Regionalverband deshalb klargestellt:

> „Das Urteil zur Ungültigkeit der Regionalversammlungswahl 2024 hat keine Auswirkungen auf die bisher getroffenen Beschlüsse der Regionalversammlung und ihrer Ausschüsse.“

Das gelte auch für Entscheidungen bis zur Neuwahl.

Das ist eine vernünftige Regelung. Sie korrigiert den Wahlfehler, ohne zwei Jahre politischer und verwaltungstechnischer Entscheidungen rückwirkend ins Chaos zu stürzen.

## Saarbrücken liefert damit die Fortsetzung unserer ersten Geschichte

Unser Beitrag vom 2. September stellte vor allem die Frage, ob Wahlprüfung tatsächlich funktioniert.

Die Antwort war: ja.

Ein Gericht kann eine Wahl kassieren, wenn eine Partei zu Unrecht ausgeschlossen wurde. Und dasselbe Gericht kann dieselbe Partei gleichzeitig daran messen, ob sie bei ihrer Kandidatenaufstellung die eigenen demokratischen Regeln eingehalten hat.

Die neue Recherche führt nun einen Schritt weiter. Sie zeigt, wie spät diese Korrektur erfolgte. Und sie zeigt, wie viele institutionelle Sicherungen die falsche Rechtsauffassung zuvor nicht beseitigen konnten.

Das macht den Fall anschlussfähig an andere Wahlzulassungsverfahren, über die wir berichtet haben.

In Ludwigshafen beschäftigte uns die Frage, was geschieht, wenn ein Bewerber bereits **vor der Wahl** wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue vom Stimmzettel ausgeschlossen wird. Dazu unser Beitrag [„Gericht lehnt Eilantrag des AfD-Kandidaten auf Teilnahme an OB-Wahl in Ludwigshafen ab“](https://www.fingerklopfer.de/de/blog/618).

Noch grundsätzlicher stellten wir diese Frage im Fall Martin Sichert: [„Nicht zugelassen, bevor die Bürger entscheiden dürfen: Der Fall Martin Sichert und die neue Demokratie der Vorprüfung“](https://www.fingerklopfer.de/de/blog/783-nicht-zugelassen-bevor-die-buerger-entscheiden-duerfen-der-fall-martin-sichert-und-die-neue-demokratie-der-vorpruefung).

Und in [„Niedersachsen: Wenn Behörden entscheiden, wer überhaupt gewählt werden darf“](https://www.fingerklopfer.de/de/gastbeitraege/793-niedersachsen-wenn-behoerden-entscheiden-wer-ueberhaupt-gewaehlt-werden-darf) ging es ebenfalls darum, welche Rolle Wahlausschüsse, Kommunalaufsicht und andere Behörden bei der Vorprüfung politischer Kandidaten spielen.

Saarbrücken unterscheidet sich rechtlich von diesen Fällen.

Hier ging es nicht primär um die politische oder verfassungsrechtliche Bewertung eines Kandidaten, sondern um sehr konkrete Regeln des Kommunalwahlrechts und die Wirksamkeit zweier Wahlvorschläge.

Aber die demokratische Grundfrage ist dieselbe: **Wie stark muss die Kontrolle sein, wenn Behörden oder Wahlausschüsse entscheiden, welche politischen Alternativen den Bürgern überhaupt zur Wahl gestellt werden?**

## Der Rechtsstaat hat funktioniert – aber spät

Man kann den Saarbrücker Fall deshalb auf zwei sehr unterschiedliche Arten lesen. Die erste ist positiv.

Die gerichtliche Wahlprüfung hat funktioniert. Ein rechtswidriger Ausschluss wurde nicht einfach hingenommen. Die Wahl wurde korrigiert, obwohl die Konsequenz erheblich war.

Das ist rechtsstaatlich stark. Die zweite Lesart ist unbequemer.

Die Korrektur kam erst, nachdem gewählt worden war. Nachdem ein Wahlbeschwerdeverfahren durchgeführt worden war. Nachdem die Kommunalaufsicht die Entscheidung bestätigt hatte. Nachdem ein Gremium über lange Zeit gearbeitet hatte. Und schließlich nachdem eine Neuwahl notwendig wurde, deren Kosten der Regionalverband auf rund 541.000 Euro schätzte.

Beide Lesarten gehören zusammen.

Ein funktionierender Rechtsstaat zeichnet sich nicht dadurch aus, dass Behörden niemals Fehler machen. Entscheidend ist, dass Fehler korrigiert werden können. Aber ein gutes Verfahren sollte zusätzlich versuchen, gerade bei so einschneidenden Entscheidungen einen Fehler **möglichst früh** zu erkennen.

Denn ein Wahlausschluss ist kein gewöhnlicher Verwaltungsakt. Er entscheidet darüber, welche Auswahl der Bürger am Wahltag überhaupt bekommt. Und deshalb bleibt nach der neuen Auskunft eine Frage zurück, die womöglich interessanter ist als diejenige, mit der unsere erste Recherche begann:

**Wenn ein falscher Wahlausschluss mehrere Kontrollstufen übersteht – wer kontrolliert dann eigentlich die Kontrolle?**

## Chronologie des Vorgangs

 | Datum | Vorgang |
|---|---|
| **10.04.2024** | Regionalverbandswahlausschuss entscheidet über die Wahlvorschläge. Die zwei AfD-Vorschläge werden als gültig angesehen und wegen vermeintlicher Mehrfachbewerbung beide zurückgewiesen. |
| **09.06.2024** | Wahl der Regionalversammlung. Die AfD steht nicht auf dem Stimmzettel. |
| **2024** | Der Wahlbeschwerdeausschuss weist die Beschwerde gegen den Ausschluss zurück. Nach Auskunft des Regionalverbandes ist das Rechtsamt in die Wahl eingebunden; zur Landeswahlleitung besteht enger Kontakt. |
| **21.11.2024** | Die Kommunalaufsicht bestätigt nach den Unterlagen die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren. |
| **27.05.2025** | Verwaltungsgericht Saarland, Az. **3 K 1957/24**: Die Regionalversammlungswahl ist für ungültig zu erklären. |
| **09.03.2026** | OVG Saarland, Az. **2 A 103/25**: Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Die Ungültigerklärung wird rechtskräftig. |
| **23.03.2026** | Beschlussvorlage 0591/2026 kalkuliert die Kosten der Neuwahl auf rund **541.000 Euro**. |
| **21.05.2026** | Regionalversammlung befasst sich mit der Kostenerstattung für die Neuwahl. |
| **29.05.2026** | Bekanntgabe des Neuwahltermins: **30. August 2026**. |
| **30.08.2026** | Neuwahl der Regionalversammlung. AfD erreicht 22,83 Prozent und zehn Sitze und wird zweitstärkste Kraft. |
| **02.09.2026** | Fingerklopfer veröffentlicht den ersten Beitrag zum Wahlprüfungsverfahren. |
| **September 2026** | Ergänzende Auskunft des Regionalverbandes liefert Details zu Kontrollinstanzen, Kosten und Konsequenzen. |

## Quellen

**Eigene Vorberichterstattung**

[Fingerklopfer, 02.09.2026: „Saarbrücken: Wenn ein Gericht eine Wahl kassiert, weil das Verfahren zählt“](https://www.fingerklopfer.de/de/blog/873-saarbruecken-wenn-ein-gericht-eine-wahl-kassiert-weil-das-verfahren-zaehlt)

**Gerichtsverfahren**

Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil im Verfahren **3 K 1957/24**, Regionalversammlungswahl.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom **09.03.2026**, Az. **2 A 103/25**.
Daneben die im ersten Beitrag behandelten Entscheidungen zum Saarbrücker Stadtrat: VG Saarland **3 K 1897/24** sowie OVG Saarland **2 A 105/25**.

**Regionalverband Saarbrücken**

Ergänzende Presseauskunft des Regionalverbandes Saarbrücken, Pressesprecher Lars Weber, September 2026.
Niederschrift des Regionalverbandswahlausschusses vom 10.04.2024.
Regionalverband Saarbrücken, **Presseinformation vom 29.05.2026: „Regionalversammlung wird am 30. August neu gewählt“**.
Regionalverband Saarbrücken, **Beschlussvorlage 0591/2026 vom 23.03.2026: „Regionalversammlungswahl 2026, hier: Kostenerstattung“**.

**Weitere Fingerklopfer-Beiträge zum Themenkomplex**

[Gericht lehnt Eilantrag des AfD-Kandidaten auf Teilnahme an OB-Wahl in Ludwigshafen ab
Nicht zugelassen, bevor die Bürger entscheiden dürfen: Der Fall Martin Sichert und die neue Demokratie der Vorprüfung
Niedersachsen: Wenn Behörden entscheiden, wer überhaupt gewählt werden darf](https://www.fingerklopfer.de/de/blog/618)
