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#  Saarbrücken: Wenn ein Gericht eine Wahl kassiert, weil das Verfahren zählt

03. September 2026 // geschrieben von Manfred

 ![](https://www.fingerklopfer.de/images/teaser/2026-09-02_saarbruecken.jpg)

Wer entscheidet eigentlich, wer auf dem Stimmzettel stehen darf? Wahlausschüsse treffen diese Entscheidung zunächst selbst. Doch was passiert, wenn sie falsch entscheiden? Im Saarland gibt es darauf jetzt eine bemerkenswert klare Antwort: Dann kann am Ende sogar eine Wahl fallen. Zwei Kommunalwahlen vom Juni 2024 wurden wegen des rechtswidrigen Ausschlusses einer Partei für ungültig erklärt. Der Fall zeigt, wie Wahlprüfung aussehen kann, wenn nicht politische Bewertung, sondern das Verfahren im Mittelpunkt steht.

Am 9. Juni 2024 konnten die Wähler in Saarbrücken bei zwei Kommunalwahlen ihr Kreuz nicht bei der AfD machen. Die Partei war sowohl bei der Wahl zur Regionalversammlung als auch bei der Stadtratswahl ausgeschlossen worden.

Grund waren jeweils zwei eingereichte Wahlvorschläge. Der zuständige Wahlausschuss wertete dies als unzulässige Mehrfachbewerbung nach dem saarländischen Kommunalwahlgesetz und ließ beide Vorschläge nicht zu. Die Kommunalaufsicht bestätigte diese Entscheidung später.

Das Problem: Nach Auffassung der Verwaltungsgerichte lag eine solche Mehrfachbewerbung gar nicht vor. Der Ausschluss der Partei beruhte damit auf einem Rechtsfehler.

## Einmal war der erste Vorschlag richtig – einmal der zweite

Besonders interessant ist, dass die beiden Verfahren keineswegs identisch verliefen.

Bei der Wahl zur Regionalversammlung war nach Auffassung der Gerichte nur der **erste Wahlvorschlag** zulassungsfähig. Der zweite Vorschlag war zwar ebenfalls unwirksam – allerdings aus einem völlig anderen Grund: Bei der Listenaufstellung waren nicht alle hierfür maßgeblichen Parteimitglieder eingeladen worden. Damit waren die demokratischen Mindestanforderungen an die Kandidatenaufstellung verletzt.

Bei der Saarbrücker Stadtratswahl lag der Fall genau andersherum. Dort war der **zweite Wahlvorschlag** maßgeblich, weil der erste zuvor wirksam zurückgenommen worden war.

Das klingt zunächst widersprüchlich, ist es aber nicht. In beiden Fällen lautete der entscheidende Befund gleich: Es lagen nicht zwei gleichzeitig wirksame Wahlvorschläge vor. Das Mehrfachbewerbungsverbot konnte den vollständigen Ausschluss der Partei deshalb nicht tragen.

Die Konsequenzen sind erheblich. Beim Verfahren zur Regionalversammlung wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes am 9. März 2026 den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Damit wurde die Ungültigerklärung der Wahl rechtskräftig.

Beim Saarbrücker Stadtrat ging das OVG noch weiter: Mit Urteil vom 19. Mai 2026 erklärte es die Wahl für ungültig und ordnete ausdrücklich eine Neuwahl an.

## Ein bemerkenswerter Satz zu Artikel 21 Grundgesetz

Der politisch und verfassungsrechtlich interessanteste Teil steckt allerdings im Verfahren um den Saarbrücker Stadtrat.

Dort ging es zusätzlich um die Frage, wer innerhalb einer Partei darüber bestimmen darf, dass ein bereits eingereichter Wahlvorschlag ersetzt wird.

Das Kommunalwahlgesetz sieht für die Abberufung sogenannter Vertrauenspersonen ein bestimmtes schriftliches Verfahren vor. Die AfD hatte ihre Vertrauenspersonen jedoch durch Beschluss einer Mitgliederversammlung ausgetauscht.

Das Verwaltungsgericht hielt diesen Weg zunächst nicht für ausreichend. Das Oberverwaltungsgericht sah die Sache anders und bezog ausdrücklich die in Artikel 21 Grundgesetz verankerte Parteiautonomie ein.

Nach Darstellung des OVG müsse es einer Partei im Sinne einer möglichst aktuellen demokratischen Legitimation möglich sein, einen Wahlvorschlag auch gegen den Willen früher benannter Vertrauenspersonen oder Unterzeichner zu ersetzen.

Das ist mehr als eine juristische Detailfrage.

Die Richter haben eine wahlrechtliche Vorschrift so ausgelegt, dass letztlich die **aktuelle demokratische Willensbildung innerhalb der Partei** maßgeblich bleibt. Nicht eine frühere Gruppe von Unterzeichnern soll dauerhaft darüber entscheiden können, mit welchem Wahlvorschlag eine Partei tatsächlich antritt.

Gerade bei Wahlzulassungen ist das ein gewichtiger Grundsatz.

## Der Schutz gilt aber nicht nur gegenüber dem Staat

Der Fall lässt sich deshalb auch nicht seriös als bloßer „Sieg der AfD“ erzählen.

Denn dasselbe Gericht, das die Partei gegenüber einem fehlerhaften staatlichen Ausschluss schützt, hält sie zugleich an die demokratischen Anforderungen innerhalb ihrer eigenen Organisation.

Der zweite Wahlvorschlag zur Regionalversammlung scheiterte gerade deshalb, weil zur Aufstellungsversammlung nicht alle erforderlichen Mitglieder eingeladen worden waren.

Der Maßstab funktioniert also in beide Richtungen: Der Staat darf eine Partei nicht unter Verstoß gegen das Wahlrecht ausschließen. Eine Partei darf sich ihrerseits aber auch nicht über die demokratischen Regeln zur Kandidatenaufstellung hinwegsetzen.

Genau diese Gleichzeitigkeit macht die Entscheidungen bemerkenswert.

## Saarbrücken ist nicht Ludwigshafen – aber die Frage dahinter ist dieselbe

Für den Fingerklopfer ist der Fall auch deshalb interessant, weil er einen Kontrast zu anderen Wahlzulassungsverfahren bildet, über die wir in den vergangenen Monaten berichtet haben.

In Ludwigshafen wurde 2025 einem AfD-Bewerber die Kandidatur für die Oberbürgermeisterwahl wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue verwehrt. Ein gerichtlicher Eilantrag brachte ihm keine Teilnahme an der Wahl; die weitergehende Kontrolle blieb dem nachgelagerten Wahlprüfungsverfahren vorbehalten. Über den Fall haben wir bereits im Beitrag „[Gericht lehnt Eilantrag des AfD-Kandidaten auf Teilnahme an OB-Wahl in Ludwigshafen ab](https://www.fingerklopfer.de/index.php?option=com_content&view=article&id=618:gericht-lehnt-eilantrag-des-afd-kandidaten-auf-teilnahme-an-ob-wahl-in-ludwigshafen-ab&catid=34:nachrichten&lang=de-DE&Itemid=986)“ berichtet.

Noch grundsätzlicher stellte sich die Frage im niedersächsischen Friesland. Dort wurde der AfD-Bundestagsabgeordnete Martin Sichert nicht zur Landratswahl zugelassen. Im Fingerklopfer-Beitrag „[Nicht zugelassen, bevor die Bürger entscheiden dürfen: Der Fall Martin Sichert und die neue Demokratie der Vorprüfung](https://www.fingerklopfer.de/index.php?option=com_content&view=article&id=783:nicht-zugelassen-bevor-die-buerger-entscheiden-duerfen-der-fall-martin-sichert-und-die-neue-demokratie-der-vorpruefung&catid=13:blog&lang=de-DE&Itemid=174)“ haben wir dabei vor allem die Frage aufgeworfen, was effektiver Rechtsschutz noch wert ist, wenn die vollständige gerichtliche Prüfung womöglich erst erfolgt, nachdem die Wahl längst stattgefunden hat.

Dass es sich dabei inzwischen nicht mehr nur um einen einzelnen niedersächsischen Fall handelt, zeigte später der Gastbeitrag „[Niedersachsen: Wenn Behörden entscheiden, wer überhaupt gewählt werden darf](https://www.fingerklopfer.de/index.php?option=com_content&view=article&id=793:niedersachsen-wenn-behoerden-entscheiden-wer-ueberhaupt-gewaehlt-werden-darf&catid=42:gastbeitraege&lang=de-DE&Itemid=3896)“. Darin ging es um weitere ausgeschlossene AfD-Kandidaten, die Rolle von Kommunalaufsicht und Verfassungsschutz sowie um die grundsätzliche Konstruktion eines Verfahrens, in dem politisch zusammengesetzte Wahlausschüsse über die Zulassung politischer Konkurrenten entscheiden.

Diese Fälle sind rechtlich nicht identisch mit Saarbrücken. In Ludwigshafen und Niedersachsen ging es um Zweifel an der persönlichen Verfassungstreue einzelner Bewerber. Im Saarland standen dagegen Formvorschriften des Kommunalwahlrechts und die Wirksamkeit von Wahlvorschlägen im Mittelpunkt.

Gerade deshalb ist der Vergleich interessant. Nicht weil die Gerichte in allen Fällen zum gleichen Ergebnis kommen müssten, sondern weil hinter ihnen dieselbe demokratische Kernfrage steht:

**Wie wirksam ist der Rechtsschutz, wenn ein Wahlausschuss entscheidet, dass eine Partei oder ein Kandidat gar nicht erst auf dem Stimmzettel erscheinen darf?**

Saarbrücken liefert darauf zumindest eine klare Antwort: Eine Wahlzulassungsentscheidung ist nicht sakrosankt. Ist sie rechtswidrig und beeinflusst dieser Fehler die Wahl, kann die Konsequenz bis zur Ungültigerklärung reichen.

Damit bekommt auch die Frage, die wir in den niedersächsischen Fällen gestellt haben, eine sehr konkrete Antwort: Ein nachgelagertes Wahlprüfungsverfahren kann durchaus scharf sein. Es kann eine rechtswidrige Entscheidung korrigieren – selbst um den Preis, dass eine bereits durchgeführte Wahl wiederholt werden muss.

Das ist rechtsstaatlich konsequent. Es zeigt aber zugleich das Dilemma: Zwischen dem rechtswidrigen Ausschluss und seiner endgültigen Korrektur können Monate oder sogar Jahre liegen.

## Demokratie darf auch teuer sein

Zwischen der Kommunalwahl am 9. Juni 2024 und der rechtskräftigen Entscheidung zur Regionalversammlung lagen rund 21 Monate. Beim Stadtrat dauerte das Verfahren noch länger.

Währenddessen arbeitete der gewählte Stadtrat selbstverständlich weiter und fasste Beschlüsse. Welche konkreten Auswirkungen die Ungültigerklärung auf diese Beschlüsse hat und wann eine Neuwahl stattfinden wird, geht aus den bislang vorliegenden Informationen noch nicht hervor. Ebenso ist offen, ob gegen das Stadtratsurteil eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt wurde.

Für die Regionalversammlung wiederum sollte nicht vorschnell von einer bereits angeordneten Neuwahl gesprochen werden. In den vorliegenden Angaben wird dort ausdrücklich nur die Ungültigerklärung genannt; eine Neuwahl ist bislang nur beim Saarbrücker Stadtrat ausdrücklich dokumentiert.

Diese offenen Punkte ändern aber nichts am grundsätzlichen Befund.

Eine Wahl wiederholen zu müssen, ist kein Zeichen dafür, dass demokratische Verfahren versagt haben. Es kann im Gegenteil der Beleg dafür sein, dass ihre Kontrollmechanismen funktionieren.

Ein Gericht hat hier zwei Wahlergebnisse nicht deshalb angetastet, weil ihm das Ergebnis politisch missfiel. Es hat geprüft, ob die Regeln eingehalten wurden.

Es hat eine Partei davor geschützt, aufgrund einer falschen Anwendung des Wahlrechts vollständig ausgeschlossen zu werden. Und es hat dieselbe Partei daran erinnert, dass demokratische Regeln auch für ihre eigenen Aufstellungsverfahren gelten.

Beides gehört zusammen.

**Denn Demokratie bedeutet nicht nur, dass am Wahltag Stimmen gezählt werden. Sie bedeutet auch, dass vorher nach nachvollziehbaren Regeln entschieden wird, wer überhaupt gewählt werden darf – und dass falsche Entscheidungen korrigiert werden können. Selbst dann, wenn die Korrektur weh tut.**
